[Paragraf 8 anzuwenden ab 1.7.2012:][1]Ein Zwischenbericht hat mindestens die folgenden Bestandteile zu enthalten:
(a) |
eine verkürzte Bilanz; |
(b) |
eine verkürzte Darstellung oder verkürzte Darstellungen von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis; |
(c) |
eine verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung; |
(d) |
eine verkürzte Kapitalflussrechnung; und |
(e) |
ausgewählte erläuternde Anhangangaben. |
[Paragraf 8 anzuwenden von 21.12.2008 bis 29.6.2013:][2] Ein Zwischenbericht hat mindestens die folgenden Bestandteile zu enthalten:
(a) |
eine verkürzte Bilanz; |
(b) |
eine verkürzte Gesamtergebnisrechnung, dargestellt als:
|
(c) |
eine verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung; |
(d) |
eine verkürzte Kapitalflussrechnung; und |
(e) |
ausgewählte erläuternde Anhangangaben. |
[Paragraf 8 anzuwenden bis 20.12.2008:] Ein Zwischenbericht hat mindestens die folgenden Bestandteile zu enthalten:
(a) |
eine verkürzte Bilanz; |
(b) |
eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung; |
(c) |
eine verkürzte Aufstellung, die entweder (i) alle Veränderungen des Eigenkapitals oder (ii) Veränderungen des Eigenkapitals, die nicht aus Kapitaltransaktionen mit Eigentümern oder Ausschüttungen an Eigentümer resultieren, zeigt; |
(d) |
eine verkürzte Kapitalflussrechnung; und |
(e) |
ausgewählte erläuternde Anhangangaben. |
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