Ein Unternehmen hat für das den Stammaktionären des Mutterunternehmens zurechenbare Ergebnis das unverwässerte Ergebnis je Aktie zu ermitteln; sofern ein entsprechender Ausweis erfolgt, ist auch das diesen Stammaktionären zurechenbare Ergebnis aus dem fortzuführenden Geschäft darzustellen.

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