Ein Unternehmen hat in seiner Gewinn- und Verlustrechnung für jede Gattung von Stammaktien mit unterschiedlichem Anrecht auf Teilnahme am Ergebnis das unverwässerte und das verwässerte Ergebnis je Aktie aus dem den Stammaktionären des Mutterunternehmens zurechenbaren Periodengewinn bzw. -verlust aus dem fortzuführenden Geschäft sowie das den Stammaktionären des Mutterunternehmens zurechenbare Ergebnis auszuweisen. Ein Unternehmen hat die unverwässerten und verwässerten Ergebnisse je Aktie in allen dargestellten Perioden gleichrangig auszuweisen.

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