[Paragraf 23 anzuwenden ab 1.1.2013:][1] Am Ende jedes Berichtszeitraums sind

 

(a)

monetäre Posten in einer Fremdwährung zum Stichtagskurs umzurechnen;

 

(b)

nicht monetäre Posten, die zu historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einer Fremdwährung bewertet wurden, zum Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls umzurechnen; und

 

(c)

nicht monetäre Posten, die zu ihrem beizulegenden Zeitwert in einer Fremdwährung bewertet werden, zu dem Kurs umzurechnen, der am Tag der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts gültig war

[Paragraf 23 anzuwenden bis 30.12.2013:] Zu jedem Bilanzstichtag sind

 

(a)

monetäre Posten in einer Fremdwährung zum Stichtagskurs umzurechnen;

 

(b)

nicht monetäre Posten, die zu historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einer Fremdwährung bewertet wurden, zum Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls umzurechnen; und

 

(c)

nicht monetäre Posten, die zu ihrem beizulegenden Zeitwert in einer Fremdwährung bewertet wurden, zu dem Kurs umzurechnen, der am Tag der Ermittlung des Wertes gültig war.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1255/2012.

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