[Paragraf 39 anzuwenden ab 21.12.2008:][1] Führt eine Neubewertung zu einer Erhöhung des Buchwerts eines Vermögenswerts, ist die Wertsteigerung im sonstigen Ergebnis zu erfassen und im Eigenkapital unter der Position Neubewertungsrücklage zu kumulieren. Allerdings wird der Wertzuwachs in dem Umfang im Ergebnis erfasst, in dem er eine in der Vergangenheit im Ergebnis erfasste Abwertung desselben Vermögenswerts aufgrund einer Neubewertung rückgängig macht.

[Paragraf 39 anzuwenden bis 20.12.2008:] Führt eine Neubewertung zu einer Erhöhung des Buchwerts eines Vermögenswerts, ist die Wertsteigerung direkt in das Eigenkapital unter die Position Neubewertungsrücklage einzustellen. Allerdings wird der Wertzuwachs in dem Umfang im Ergebnis erfasst, in dem er eine in der Vergangenheit im Ergebnis erfasste Abwertung desselben Vermögenswerts aufgrund einer Neubewertung rückgängig macht.

[1] Geändert durch Verordnung/EG 1274/2008.

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