[Paragraf 77 anzuwenden ab 1.7.2012:][1] Der der gewöhnlichen Tätigkeit zuzurechnende Steueraufwand (Steuerertrag) ist in der/den Darstellung/en von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis als Ergebnisbestandteil darzustellen.
[Paragraf 77 anzuwenden von 21.12.2008 bis 29.6.2013:][2] Der der gewöhnlichen Tätigkeit zuzurechnende Steueraufwand (Steuerertrag) ist in der Gesamtergebnisrechnung gesondert darzustellen.
[Paragraf 77 anzuwenden bis 20.12.2008:] Der der gewöhnlichen Tätigkeit zuzurechnende Steueraufwand (Steuerertrag) ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert darzustellen.
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