Temporäre Differenzen entstehen, wenn der Buchwert von Anteilen an Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und assoziierten Unternehmen oder Anteilen an

[Anzuwenden ab 1.1.2014:][1] Gemeinsame Vereinbarung(en)

[Anzuwenden bis 30.12.2014:] Gemeinschaftsunternehmen

(d. h. der Anteil des Mutterunternehmens oder des Anteilseigners am Nettovermögen des Tochterunternehmens, der Zweigniederlassung, des assoziierten Unternehmens oder des Unternehmens, an dem Anteile gehalten werden, einschließlich des Buchwerts eines Geschäfts- oder Firmenwerts) sich gegenüber der steuerlichen Basis der Anteile (welcher häufig gleich den Anschaffungskosten ist) unterschiedlich entwickelt. Solche Unterschiede können aus einer Reihe unterschiedlicher Umstände entstehen, beispielsweise:

 

(a)

dem Vorhandensein nicht ausgeschütteter Gewinne von Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen, assoziierten Unternehmen und

[Anzuwenden ab 1.1.2014:][2] Gemeinsame Vereinbarung(en)

[Anzuwenden bis 30.12.2014:] Gemeinschaftsunternehmen

;

 

(b)

Änderungen der Wechselkurse, wenn ein Mutterunternehmen und sein Tochterunternehmen ihren jeweiligen Sitz in unterschiedlichen Ländern haben; und

 

(c)

einer Verminderung des Buchwerts der Anteile an einem assoziierten Unternehmen auf seinen erzielbaren Betrag.

Im Konzernabschluss kann sich die temporäre Differenz von der temporären Differenz für die Anteile im Einzelabschluss des Mutterunternehmens unterscheiden, falls das Mutterunternehmen die Anteile in seinem Einzelabschluss zu den Anschaffungskosten oder dem Neubewertungsbetrag bilanziert.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1254/2012.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1254/2012.

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