[Paragraf 24 anzuwenden ab 1.1.2023:][1]

Ein latenter Steueranspruch ist für alle abzugsfähigen temporären Differenzen in dem Maße zu bilanzieren, wie es wahrscheinlich ist, dass ein zu versteuerndes Ergebnis verfügbar sein wird, gegen das die abzugsfähige temporäre Differenz verwendet werden kann, es sei denn, der latente Steueranspruch stammt aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall, der

 

(a) kein Unternehmenszusammenschluss ist,

 

(b) zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls weder das bilanzielle Ergebnis vor Steuern noch das zu versteuernde Ergebnis (den steuerlichen Verlust) beeinflusst und

 

(c) zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls keine zu versteuernden und abzugsfähigen temporären Differenzen in gleicher Höhe bewirkt.

[Paragraf 24 anzuwenden bis 30.12.2023:]

Ein latenter Steueranspruch ist für alle abzugsfähigen temporären Differenzen in dem Maße zu bilanzieren, wie es wahrscheinlich ist, dass ein zu versteuerndes Ergebnis verfügbar sein wird, gegen das die abzugsfähige temporäre Differenz verwendet werden kann, es sei denn, der latente Steueranspruch stammt aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall, der

 

(a)

kein Unternehmenszusammenschluss ist; und

 

(b)

zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls weder das bilanzielle Ergebnis vor Steuern noch das zu versteuernde Ergebnis (den steuerlichen Verlust) beeinflusst.

Für abzugsfähige temporäre Differenzen in Verbindung mit Anteilen an Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und assoziierten Unternehmen sowie Anteilen an

[Anzuwenden ab 1.1.2014:][2] Gemeinsame Vereinbarung(en)

[Anzuwenden bis 30.12.2014:] Gemeinschaftsunternehmen

ist ein latenter Steueranspruch jedoch gemäß Paragraph 44 zu bilanzieren.

[1] Geändert durch Verordnung(EU) 2022/1392.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1254/2012.

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