Im Folgenden werden Beispiele von nicht zu berücksichtigenden Ereignissen nach dem Bilanzstichtag genannt, die im Allgemeinen anzugeben sind:
(b) |
Bekanntgabe eines Plans für die Aufgabe von Geschäftsbereichen; |
(d) |
die Zerstörung einer bedeutenden Produktionsstätte durch einen Brand nach dem Bilanzstichtag; |
(e) |
Bekanntgabe oder Beginn der Durchführung einer umfangreichen Restrukturierung (siehe IAS 37); |
(g) |
ungewöhnlich große Änderungen der Preise von Vermögenswerten oder der Wechselkurse nach dem Bilanzstichtag; |
(i) |
Eingehen wesentlicher Verpflichtungen oder Eventualverbindlichkeiten, zum Beispiel durch Zusage beträchtlicher Gewährleistungen; und |
(j) |
Beginn umfangreicher Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich aufgrund von Ereignissen entstehen, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind. |
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