[Paragraf 13 anzuwenden ab 30.11.2009:][1] Wenn Dividenden nach der Berichtsperiode, aber vor der Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses beschlossen werden, werden diese Dividenden am Abschlussstichtag nicht als Schulden angesetzt, da zu dem Zeitpunkt keine Verpflichtung dazu besteht. Diese Dividenden werden gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses im Anhang angegeben.
[Paragraf 13 anzuwenden von 27.1.2009 bis 29.11.2009:][2] Wenn Dividenden nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses, beschlossen werden (d. h. Dividenden, die ordnungsmäßig genehmigt wurden und nicht mehr im Ermessen des Unternehmens liegen), werden diese Dividenden am Bilanzstichtag nicht als Schulden erfasst, da zu diesem Zeitpunkt keine Verpflichtung besteht. Diese Dividenden werden gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses im Anhang angegeben.
[Paragraf 13 anzuwenden bis 26.1.2009:] Wenn Dividenden nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses, beschlossen werden (d. h. Dividenden, die ordnungsmäßig genehmigt wurden und nicht mehr im Ermessen des Unternehmens liegen), werden diese Dividenden am Bilanzstichtag nicht als Schulden erfasst, da sie nicht die Kriterien einer gegenwärtigen Verpflichtung in IAS 37 erfüllen. Diese Dividenden werden gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses im Anhang angegeben.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen