[Paragraf 11 anzuwenden ab 27.1.2009:][1] Bei seiner Entscheidungsfindung im Sinne des Paragraphen 10 hat das Management sich auf folgende Quellen – in absteigender Reihenfolge – zu beziehen und deren Anwendung zu berücksichtigen:

 

(a)

die Vorschriften der IFRS, die ähnliche und verwandte Fragen behandeln; und

 

(b)

[Buchstabe (b) anzuwenden ab 1.1.2020:][2] die im Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung (Rahmenkonzept) enthaltenen Definitionen, Erfassungskriterien und Bewertungskonzepte für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen[3].

[Buchstabe (b) anzuwenden bis 30.12.2020:] die im Rahmenkonzept enthaltenen Definitionen, Erfassungskriterien und Bewertungskonzepte für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen.

[Paragraf 11 anzuwenden bis 26.1.2009:] Bei seiner Entscheidungsfindung im Sinne des Paragraphen 10 hat das Management sich auf folgende Quellen – in absteigender Reihenfolge– zu beziehen und deren Anwendung zu berücksichtigen:

 

(a)

die Anforderungen und Anwendungsleitlinien in Standards und Interpretationen, die ähnliche und verwandte Fragen behandeln;

 

(b)

die im Rahmenkonzept enthaltenen Definitionen, Erfassungskriterien und Bewertungskonzepte für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen.

[1] Geändert durch Verordnung (EG) 70/2009 .
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2019/2075. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnenden Geschäftsjahres.
[3] In Paragraph 54G wird dargelegt, wie diese Anforderung für Salden regulatorischer Posten geändert wird.

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