[Paragraf 39 anzuwenden ab 15.6.2009:][1] Die Summe der Cashflows aus der Übernahme oder dem Verlust der Beherrschung über Tochterunternehmen oder sonstige Geschäftseinheiten sind gesondert darzustellen und als Investitionstätigkeit einzustufen.
[Paragraf 39 anzuwenden bis 14.6.2009:] Die aggregierten Cashflows aus dem Erwerb und der Veräußerung von Tochterunternehmen oder sonstigen Geschäftseinheiten sind gesondert darzustellen und als Investitionstätigkeiten einzustufen.
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