Umstände, die zu einer gesonderten Angabe von Ertrags- und Aufwandsposten führen, können sein:

 

(a)

außerplanmäßige Abschreibung der Vorräte auf den Nettoveräußerungswert oder der Sachanlagen auf den erzielbaren Betrag sowie die Wertaufholung solcher außerplanmäßigen Abschreibungen;

 

(b)

eine Umstrukturierung der Tätigkeiten eines Unternehmens und die Auflösung von Rückstellungen für Umstrukturierungsaufwand;

 

(c)

Veräußerung von Posten der Sachanlagen;

 

(d)

Veräußerung von Finanzanlagen;

 

(e)

aufgegebene Geschäftsbereiche;

 

(f)

Beendigung von Rechtsstreitigkeiten; und

 

(g)

sonstige Auflösungen von Rückstellungen.

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