Umstände, die zu einer gesonderten Angabe von Ertrags- und Aufwandsposten führen, können sein:
(a) |
außerplanmäßige Abschreibung der Vorräte auf den Nettoveräußerungswert oder der Sachanlagen auf den erzielbaren Betrag sowie die Wertaufholung solcher außerplanmäßigen Abschreibungen; |
(b) |
eine Umstrukturierung der Tätigkeiten eines Unternehmens und die Auflösung von Rückstellungen für Umstrukturierungsaufwand; |
(c) |
Veräußerung von Posten der Sachanlagen; |
(d) |
Veräußerung von Finanzanlagen; |
(e) |
aufgegebene Geschäftsbereiche; |
(f) |
Beendigung von Rechtsstreitigkeiten; und |
(g) |
sonstige Auflösungen von Rückstellungen. |
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