[Paragraf 95 anzuwenden ab 1.1.2018:][1] Umgliederungsbeträge entstehen beispielsweise beim Verkauf eines ausländischen Geschäftsbetriebs (siehe IAS 21) oder wenn abgesicherte erwartete Zahlungsströme sich auf den Gewinn oder Verlust auswirken (siehe Paragraph 6.5.11(d) von IFRS 9 in Zusammenhang mit der Absicherung von Zahlungsströmen).

[Paragraf 95 anzuwenden bis 30.12.2018:] Umgliederungsbeträge entstehen beispielsweise beim Verkauf eines ausländischen Geschäftsbetriebs (siehe IAS 21), bei der Ausbuchung von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (siehe IAS 39) oder wenn eine abgesicherte erwartete Transaktion den Gewinn oder Verlust beeinflusst (siehe Paragraph 100 von IAS 39 in Zusammenhang mit der Absicherung von Zahlungsströmen).

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres.

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