Sofern die IFRS nichts anderes erlauben oder vorschreiben, hat ein Unternehmen für alle im Abschluss der aktuelle Periode enthaltenen quantitativen Informationen Vergleichsinformationen hinsichtlich der vorangegangenen Periode anzugeben. Vergleichsinformationen sind in die verbalen und beschreibenden Informationen einzubeziehen, wenn sie für das Verständnis des Abschlusses der

[Anzuwenden ab 1.1.2013:][1] Berichtsperiode

[Anzuwenden bis 30.12.2013:] aktuellen Periode

von Bedeutung sind.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 301/2013.

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