[Paragraf 112 anzuwenden ab 1.1.2016:][1] Der Anhang soll:
(a) |
Informationen über die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses und die spezifischen Rechnungslegungsmethoden, die gemäß den Paragraphen 117-124 angewandt worden sind, darlegen; |
(b) |
die nach IFRS erforderlichen Informationen offen legen, die nicht in den anderen Abschlussbestandteilen ausgewiesen sind, und |
(c) |
Informationen bereitstellen, die nicht in anderen Abschlussbestandteilen ausgewiesen werden, für das Verständnis derselben jedoch relevant sind. |
[Paragraf 112 anzuwenden bis 30.12.2016:] Der Anhang soll:
(a) |
Informationen über die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses und die spezifischen Rechnungslegungsmethoden, die gemäß den Paragraphen 117—124 angewandt worden sind, darlegen; |
(b) |
die nach IFRS erforderlichen Informationen offen legen, die nicht in den anderen Abschlussbestandteilen ausgewiesen sind, und |
(c) |
Informationen liefern, die nicht in anderen Abschlussbestandteilen ausgewiesen werden, für das Verständnis derselben jedoch relevant sind. |
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