[Paragraf 10 anzuwenden ab 1.1.2016:][1] Ein vollständiger Abschluss besteht aus:

 

a)

einer Bilanz zum Abschlussstichtag;

 

b)

einer Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis ("Gesamtergebnisrechnung") für die Periode;

 

c)

einer Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Periode;

 

d)

einer Kapitalflussrechnung für die Periode;

 

e)

[Buchstabe (e) anzuwenden ab 1.1.2023:][2] dem Anhang, einschließlich wesentlicher Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden und sonstiger Erläuterungen;

[Buchstabe (e) anzuwenden bis 30.12.2023:] dem Anhang, der eine Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen enthält;

 

ea)

Vergleichsinformationen hinsichtlich der vorangegangenen Periode, so wie in den Paragraphen 38 und 38A spezifiziert; und

 

f)

einer Bilanz zu Beginn der vorangegangenen Periode, wenn ein Unternehmen eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet oder Posten im Abschluss rückwirkend anpasst oder Posten im Abschluss rückwirkend gemäß den Paragraphen 40A-40D umgliedert.

Ein Unternehmen kann für diese Bestandteile andere Bezeichnungen als die in diesem Standard vorgesehenen Begriffe verwenden. So kann ein Unternehmen beispielsweise die Bezeichnung "Gesamtergebnisrechnung" anstatt "Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis" verwenden.

[Paragraf 10 anzuwenden bis 30.12.2016:] Ein vollständiger Abschluss besteht aus:

 

(a)

einer Bilanz zum Abschlussstichtag;

 

(b)

[Buchstabe (b) anzuwenden ab 1.1.2013:][3] einer Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis ("Gesamtergebnisrechnung") für die Periode;

[Buchstabe (b) anzuwenden von 1.7.2012 bis 30.12.2013:][4] einer Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis für die Periode;

[Buchstabe (b) anzuwenden bis 29.6.2013:] einer Gesamtergebnisrechnung für die Periode;

 

(c)

einer Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Periode;

 

(d)

einer Kapitalflussrechnung für die Periode;

 

(e)

dem Anhang, der eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen enthält;

[Gestrichen ab 1.1.2013:][5] [Anzuwenden bis 30.12.2013:] und

 

(ea)[6]

Vergleichsinformationen hinsichtlich der vorangegangenen Periode, so wie in den Paragraphen 38 und 38A spezifiziert; und

 

(f)

[Buchstabe (f) anzuwenden ab 1.1.2013:][7] einer Bilanz zu Beginn der vorangegangenen Periode, wenn ein Unternehmen eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet oder Posten im Abschluss rückwirkend anpasst oder Posten im Abschluss rückwirkend gemäß den Paragraphen 40A-40D umgliedert.

[Buchstabe (f) anzuwenden bis 30.12.2013:] eine Bilanz zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode, wenn ein Unternehmen eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet oder Posten im Abschluss rückwirkend anpasst oder umgliedert.

[Anzuwenden ab 1.1.2013:][8] Ein Unternehmen kann für diese Bestandteile andere Bezeichnungen als die in diesem Standard vorgesehenen Begriffe verwenden. So kann ein Unternehmen beispielsweise die Bezeichnung "Gesamtergebnisrechnung" anstatt "Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis" verwenden.

[Anzuwenden von 1.7.2012 bis 30.12.2013:][9] Ein Unternehmen kann für die Darstellungen andere Bezeichnungen als die in diesem Standard vorgesehenen verwenden. So kann es beispielsweise anstelle der Bezeichnung "Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis" die Bezeichnung "Gesamtergebnisrechnung" verwenden.

[Anzuwenden bis 29.6.2013:] Ein Unternehmen kann für die Aufstellungen andere Bezeichnungen als die in diesem Standard vorgesehenen Begriffe verwenden.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2406. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2022/357. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahres.
[3] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 301/2013.
[4] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 475/2012 vom 5.6.2012.
[5] Gestrichen durch Verordnung (EU) Nr. 301/2013.
[6] Hinzugefügt durch Verordnung (EU) Nr. 301/2013. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres.
[7] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 301/2013.
[8] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 301/2013.
[9] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 475/2012. Anzuwenden spätestens ab Beginn des ersten, am oder nach dem 1. Juli 2012 beginnenden Geschäftsjahres.

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