[Paragraf 107 anzuwenden ab 22.2.2011:][1] Ein Unternehmen hat in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang die Höhe der Dividenden, die während der Berichtsperiode als Ausschüttungen an Eigentümer angesetzt werden, sowie den entsprechenden Dividendenbetrag pro Aktie anzugeben.

[Paragraf 107 anzuwenden von 15.6.2009 bis 21.2.2011:][2] Ein Unternehmen hat entweder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang die Dividenden, die als Ausschüttung an die Eigentümer in der betreffenden Periode erfasst werden, sowie den betreffenden Betrag je Anteil auszuweisen.

[Paragraf 107 anzuwenden von 14.6.2009:] Ein Unternehmen hat entweder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang die Dividenden, die als Ausschüttung an die Eigentümer in der betreffenden Periode erfasst werden, sowie den betreffenden Betrag je Anteil auszuweisen.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 149/2011.
[2] Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 494/2009.

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