Art. 1
(1) Es wird eine zweite Phase des Gemeinschaftsprogramms TEDIS (Trade Electronic Data Interchange Systems) für den elektronischen Datentransfer (EDI) in Handel, Industrie und Verwaltung eingeführt, nachstehend "Programm" genannt.
Das Programm erstreckt sich über einen Zeitraum von drei Jahren.
(2) Der für seine Durchführung für notwendig erachtete Betrag an Finanzmitteln der Gemeinschaft beläuft sich auf 25 Millionen ECU, wovon im Rahmen der finanziellen Vorausschau 1988-1992 10 Millionen ECU auf den Zeitraum 1991-1992 entfallen.
Der Betrag für die restliche Laufzeit des Programms muß mit dem geltenden Finanzrahmen der Gemeinschaft im Einklang stehen.
(3) Die Haushaltsbehörde legt die für jedes einzelne Haushaltsjahr verfügbaren Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Sinne von Artikel 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthausplan der Europäischen Gemeinschaften fest.
Art. 2
Das Programm soll gewährleisten, daß die Einrichtung von Systemen für den elektronischen Datentransfer in der Gemeinschaft in Anbetracht der sozio-ökonomischen Bedeutung solcher Systeme optimal abläuft und die hierfür notwendigen Mittel auf Gemeinschaftsebene bereitgestellt werden.
Art. 3
Zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele werden folgende Maßnahmen durchgeführt:
- Maßnahmen zur Normung der EDI-Nachrichten;
- Maßnahmen in bezug auf die spezifischen Erfordernisse von EDI im Bereich der Telekommunikation;
- Maßnahmen zu rechtlichen Aspekten von EDI;
- Maßnahmen zur Sicherheit der EDI-Nachrichten;
- sektorübergreifende und transeuropäische Vorhaben;
- Analyse der Auswirkungen von EDI auf die Unternehmensführung;
- Sensibilisierungsmaßnahmen.
Eine Liste der in Aussicht genommenen Aktionen ist in Anhang I wiedergegeben. Diese Aktionen werden nach den Verfahren der Artikel 6 und 7 durchgeführt.
Art. 4
Das Programm wird in Abstimmung mit den in der Gemeinschaft bestehenden oder geplanten Politiken und Aktionen auf den Gebieten des Fernmeldewesens - insbesondere hinsichtlich etwa erforderlicher Maßnahmen gemäß der Rahmenrichtlinie 90/387/EWG über die Einführung eines offenen Netzzugangs (ONP), des Informationsmarktes (IMPACT-Programm), der Sicherheit von Informationssystemen und der Normung und insbesondere in Abstimmung mit dem CADDIA-Programm und dem CD-Projekt durchgeführt, um die erforderliche Synergie mit den spezifischen Erfordernissen des elektronischen Datentransfers sicherzustellen.
Art. 5
Die zum Programm gehörenden Verträge werden mit Unternehmen, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, mit Forschungsanstalten, einzelstaatlichen Verwaltungen und anderen Organisationen in der Gemeinschaft, in den EFTA-Ländern oder Drittländern, mit denen die Gemeinschaft ein Abkommen über die Beteiligung an diesem Programm abgeschlossen hat, abgewickelt.
Art. 6
(1) Die Kommission ist für die Durchführung des Programms verantwortlich. Die Kommission wird von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls durch Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.
(3) Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.
(4) Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.
Art. 7
(1) Unbeschadet des Artikels 6 gilt das nachstehende Verfahren für die Erstellung des Arbeitsprogramms gemäß Anhang I, die Aufschlüsselung der entsprechenden Ausgaben zu Lasten des Haushaltsplans und die Beurteilung der in demselben Anhang vorgesehenen Vorhaben und Aktionen mit einem Gesamtwert über 200 000 ECU sowie des für erforderlich gehaltenen Gemeinschaftsbeitrags hierzu.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(3) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt.
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