
Mit dem Wachstumschancengesetz soll die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter befristet wieder eingeführt werden. Wir zeigen Ihnen, was das für Sie in der Praxis bedeutet.
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden i. d. R. gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschreibung). Für die degressive Abschreibung, die zuletzt für die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zum 31.12.2022 verlängert wurde (s. dazu Degressive Abschreibung: Überblick), gibt es nun einen neuen Zeitrahmen (§ 7 Abs. 2 EStG; i. d. F. des Artikels 4. des Wachstumschancengesetzes-Entwurf).
Wiedereinführung der degressiven Afa bis Ende 2024
Danach gilt die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) steuerlich
- für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
- die in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 und vom 1.10.2023 bis 31.12.2024 anschafft oder herstellt wurden bzw. werden,
- in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 25 %.
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird die Abschreibung mit dem 2,5-fachen (maximal 25 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und anschließend vom jeweiligen Buchwert. Das bedeutet, dass diese Abschreibung am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschreibung.
Praxis-Beispiel: Berechnung der degressiven Afa
Ein Unternehmer schafft im Oktober 2023 einen Kopierer für netto 4.900 EUR an, den er nach der amtlichen Abschreibungstabelle über 7 Jahre abschreiben muss.
Die degressive Abschreibung berechnet sich wie folgt: 4.900 EUR / 7 Jahre = 700 EUR x 2,5 = 1.750 EUR, maximal 25 % von 4.900 EUR = 1.225 EUR.
Anschaffungskosten 2023 | 4.900 EUR |
Abschreibung 2023: 25 % von 4.900 EUR = 1.225 EUR für 3 Monate = 1.225 EUR / 12 * 3 | 306,25 EUR |
Buchwert am 31.12.2023 | 4.593,75 EUR |
Abschreibung 2024: 4.593,75 EUR x 25 % = | 1.148,44 EUR |
Buchwert am 31.12.2024 | 3.445,31 EUR |
Abschreibung 2025: 3.445,31 x 25 % | 861,33 EUR |
Buchwert 31.12.2025 | 2.583,98 EUR |
Wahlrecht zwischen linearer und degressiver Afa
Für Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 und vom 1.10.2023 bis 31.12.2024 anschafft oder herstellt, hat er die Wahl zwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat er sich für
- die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung nicht zulässig,
- die degressive Abschreibung entschieden, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.
Bei Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2022 und vom 1.10.2023 bis 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt wurden oder werden, und bei denen der Unternehmer die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der letzte Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.
Weitere geplante Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes
Den vollständigen Überblick über weitere geplante Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes erhalten Sie hier: Regierungsentwurf für ein Wachstumschancengesetz