Mittelständische Unternehmen werden ihre Compliance-Organisation nach den erforderlichen Schwerpunkten gestalten.

Der mittelständische Unternehmer wird sicherlich kein voll umfängliches Corporate Compliance-Programm in seinem Unternehmen implementieren, wie dies durch Groß- und Industrieunternehmen erfolgt. Dies scheitert bereits aufgrund der erheblichen Kosten für die Einführung solcher Programme. Vielmehr werden in mittelständischen Unternehmen einzelne Teilbereiche, die haftungsanfällig sind, entsprechenden Compliance-Prüfungen unterzogen. Insbesondere sind die Bereiche Einkauf, Vertrieb und der Schutz von gewerblichen Schutzrechten im Unternehmen über alle Branchen hinweg von „compliance-relevanter" Bedeutung.

Das Corporate-Compliance-Programm für den mittelständischen Unternehmer wird daher im abgestuften Umfang relevant sein. Sofern ein Corporate Compliance-Officer nicht eingeführt wird, sollte zumindest ein Corporate Compliance-Beauftragter im Unternehmen bestimmt werden. Die Aufgabenbereiche des Corporate Compliance-Beauftragten sind sodann unternehmensspezifisch zu definieren, um eine übermäßige Haftungsausweitung für den entsprechenden Compliance-Beauftragten in Anbetracht der neueren BGH-Rechtsprechung zur strafrechtlichen Haftung des Compliance-Officer zu vermeiden.

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