Konzernspezifika und Publizität

Die für den Jahresabschluss vorgenommenen Änderungen durch das BilRUG bei Ausweis- und Angabepflichten werden analog auf den Konzern übertragen. Darüber hinaus werden viele redaktionelle Klarstellungen vorgenommen.

Zentral ist die Übernahme der Konzernabschlussbefreiungsverordnung direkt in den § 292 HGB nF sowie die Klarstellung, dass IFRS-Abschlüsse befreiend gelten (§ 291 HGB nF). Das Einbeziehungswahlrecht in den Konsolidierungskreis nach § 296 Abs. 1 Nr. 2 setzt zukünftig eine unangemessene Verzögerung der erforderlichen Angaben voraus.

Erstmaliger Konzernabschluss

Bezüglich des Zeitpunkts der Wertermittlung im Rahmen der Erstkonsolidierung fordert der Gesetzgeber für den Fall, dass ein Mutterunternehmen erstmalig einen Konzernabschluss aufstellt, die Wertansätze zum Zeitpunkt der Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschluss zugrunde zu legen sind. Wobei es jedoch in Ausnahmefällen ein Wahlrecht gibt, doch den Wert zu nehmen, an dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist (§ 301 Abs. 2 Satz 3 HGB nF). Nach § 307 HGB nF sind Minderheitenanteile oder Anteile anderer Gesellschafter zukünftig, wie nach IFRS als „nicht beherrschende Anteile“ bezeichnet, gesondert in der Bilanz auszuweisen. Die Regelungen zur Auflösung eines auf der Passivseite ausgewiesenen Unterschiedsbetrags in § 309 Abs. 2 HGB nF werden etwas gelockert. Für die Anwendung der Equity-Methode für assoziierte Unternehmen wird von der EU-Bilanzrichtlinie die analoge Vornahme der Schulden-, Aufwands- und Ertragskonsolidierung sowie die (anteilige) Zwischenergebniseliminierung gefordert, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind. Im Gesetz wird dagegen nicht – wie zunächst noch im Referentenentwurf vorgesehen – auf die Schulden-, Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§§ 303 und 305 HGB) verwiesen. Für die Anwendung der Equity-Methode nach § 312 HGB nF wird lediglich die analoge Vornahme der Zwischenergebniseliminierung (§ 304 HGB) gefordert, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind, und zudem auf die latenten Steuern (§ 306 HGB) verwiesen.

Neben der analogen Übernahme der Änderungen der Angabepflichten aus dem Jahresabschluss in den Konzernabschluss sowie dem Lage- in den Konzernlagebericht werden im Konzernlagebericht zusätzlich mit § 315 Abs. 5 HGB nF die in § 289a HGB umgesetzten, speziellen Vorgaben für börsennotierte Aktiengesellschaften auf konsolidierter Ebene auch im Konzernlagebericht gefordert. Zudem sind weiter Angaben im Konzernanhang etwa zu eigenen Aktien gefordert.

BilRUG: Publizitätspflichten Konzerne

Die Offenlegung bzw. Hinterlegung der Rechnungslegungsunterlagen wird in Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie neu formuliert.
Da sich die Offenlegungsfrist nach Art. 30 Abs. 1 der EU-Richtlinie auf den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft erstreckt, ist es nicht mehr zulässig, dass Unternehmen zur Wahrung der Offenlegungsfrist zunächst ungeprüfte Jahresabschlüsse und Lageberichte einreichen und den Bestätigungsvermerk später nachreichen (§ 325 HGB nF). Zudem sind Folgeänderungen umzusetzen. So entfällt z.B. die Gewinnverwendungsrechnung als getrennt offenzulegende Unterlage, da diese in den Anhang integriert wurde.
Darüber hinaus sind in den weiteren Publizitätsvorschriften redaktionelle Änderungen und weitere Folgeänderungen vorgenommen worden, was auch die Sanktionierungsvorschriften, die Prüfung sowie die Spezialvorschriften für Genossenschaften, Kreditinstitute und Versicherungen betrifft.

Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen

Einen völlig neuen Bericht mit den Zielen der Transparenzerhöhung und der Korruptionsbekämpfung stellt der Zahlungsbericht an staatliche Stellen dar.
Im Rahmen des sogenannten Country-by-country-Reporting sind große Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse bislang nur aus der mineralgewinnenden Industrie und der Industrie des Holzeinschlags von Primärwäldern (eine Definition dieser Unternehmen findet sich in Art. 41 EU-Bilanzrichtlinie) gemäß den Art. 42 ff. EU-Bilanzrichtlinie durch die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichtet, jährlich einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen auszuarbeiten und offenzulegen. Berichtpflichtig sind dabei alle Zahlungen, Zahlungsreihen sowie Sachleistungen mit einem Volumen von 100.000 € oder mehr (Art. 43 Abs. 1 EU-Bilanzrichtlinie). Fertigt ein übergeordnetes Konzernunternehmen einen entsprechenden Bericht an und unterliegt es dem Recht eines Mitgliedstaates, entfällt die Berichtspflicht auf Einzelabschlussebene (Art. 42 Abs. 2 EU-Bilanzrichtlinie). Dies wurde mit dem BilRUG in den neu eingefügten §§ 341q bis y HGB nF entsprechend der europäischen Vorgabe integriert.

Betroffene Unternehmen

In Deutschland wird inzwischen nur noch von 60 direkt betroffenen Unternehmen ausgegangen. Etwa 50 weitere deutsche Unternehmen sind indirekt betroffen, da sie ihre Daten an eine Konzernmutter innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zum Zwecke der Erstellung eines befreienden konsolidierten Berichts melden müssen. Im Rahmen einer vorläufigen Schätzung wird von einem einmaligen Aufwand von ca. 111 Mio. Euro und laufendem Aufwand in Höhe von ca. 29 Mio. Euro ausgegangen (BilRUG-Regierungsentwurf, S. 66).

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