Zusammenfassung

 
Überblick

Die Corona-Überbrückungshilfe sollte kleine und mittelständische Unternehmen im Falle großer Umsatzausfälle in den Monaten Juni-August 2020 unterstützen. Aufgrund der Erfahrungen mit der Soforthilfe musste die Antragstellung diesmal durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt bis zum 9.10.2020 erfolgen.

Ende August 2020 wurde das Förderprogramm, das ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern darstellt, verlängert. Die "2. Phase der Überbrückungshilfe" umfasst laut BMWi die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Abgabefrist für Förderanträge für die 2. Phase wurde bis zum 31.3.2021 (vorher 31.1.2021) verlängert.

Der Beitrag gibt einen Überblick über die Voraussetzungen für eine Förderung, die Einschränkungen durch die Beihilferegelungen der EU, das Vorgehen bei der Antragsstellung und bietet Handlungsempfehlungen für StB und WP zur Bewältigung dieser Herausforderung.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe I (Stand 08.12.2021) sowie zur Überbrückungshilfe II (Stand 08.12..2021) wurden diesem Beitrag zugrunde gelegt. Die letzten Änderungen betreffen die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung. Die Schlussabrechnung kann sowohl bezüglich der Überbrückungshilfe I als auch der Überbrückungshilfe II bis zum 30.06.2023 eingereicht werden (Fristverlängerung durch BMWK am 18.08.2022). Ferner wurde klargestellt, wie vorzugehen ist, sollte der prüfende Dritte, der den Antrag gestellt hat, aus welchem Grund auch immer nicht mehr für die weitere Bearbeitung zur Verfügung stehen.

1 Die politischen Rahmenbedingungen

Die Bundesregierung hat am 12.6.2020 die Eckpunkte für die "Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen" (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/eckpunkte-fuer-das-konjunkturpaket.html), beschlossen. Es handelt sich dabei um ein Nachfolgeprogramm für die Corona-Soforthilfe, die weiterhin stark betroffenen Unternehmen sollen mit Liquidität unterstützt werden, um die laufenden Kosten decken zu können. Nach der Definition der EU-Kommission sind demnach Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und maximal 50 Mio. EUR Umsatz bzw. einer Bilanzsumme von maximal 43 Mio. EUR antragsberechtigt, wodurch die Förderung, anders als die Soforthilfe, auch für größere Unternehmen nutzbar ist.

Es handelt sich bei der Überbrückungshilfe Phase 1 um ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von 3 Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von maximal 24,6 Mrd. EUR.

Anträge können seit dem 13.7.2020 über ein vom Bund eingerichtetes Portal gestellt werden. Eine Registrierung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und inzwischen auch Rechtsanwälte ist seit dem 8.7.2020 möglich.

Seit dem 21. Oktober ist auch eine Antragstellung für Phase 2 der Überbrückungshilfe durch prüfende Dritte möglich.

Das Hilfsprogramm in der zweiten Phase soll neben einer Ausweitung der Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, auch Vereinfachungen mit sich bringen. Je nach Höhe der förderfähigen betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die 4 Monate bis zu 200.000 EUR an Förderung erhalten.

Die Überbrückungshilfe ist auch in Phase 2 für Unternehmen aus allen Branchen offen steht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, wurden in Phase 2 die folgenden Änderungen am Programm vorgenommen:

1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind in Phase 2 Antragsteller, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

2. Ersatzlose Streichung der Deckelungsbeträge von 9.000 EUR– 15.000 EUR.

3. Erhöhung der Fördersätze: Erstattet werden künftig

  • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten),
  • 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %(bisher 50 % der Fixkosten) und
  • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 %(bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).

4. Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wurde auf 20 % erhöht.

5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Wie schon das laufende Programm wird auch das neue Programm in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können. Die Mittel dafür werden von dem für die Digitalisierung der Verwaltung federführenden Bundesmin...

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