Eine Segmentberichterstattung ist nach IFRS 8 "Operating Segments" nur von kapitalmarktorientierten Unternehmen (Eigen- oder Fremdkapitalpapiere, IFRS 8.2) verpflichtend aufzustellen (Einzel- und Konzernabschluss). Allen anderen Unternehmen wird eine Erstellung zwar empfohlen, sie ist jedoch nicht verpflichtend. Die Segmentabgrenzung erfolgt seit dem 1.1.2009 gemäß IFRS 8 (im Gegensatz zum alten IAS 14 "risks and rewards") nach dem management approach. Gleichwohl bestehen zwischen DRS 28 und IFRS 8 noch Unterschiede. Im Rahmen der handelsrechtlichen Rechnungslegung stellt die Segmentberichterstattung einen eigenständigen Abschlussbestandteil dar, nach IFRS ist sie ein Bestandteil des Anhangs (notes),[1] allerdings erfolgt in der Praxis meist eine eigenständige Darstellung.

Für die Segmentierung wird grundsätzlich die Sicht der verantwortlichen Unternehmensinstanz ("chief operating decision maker", IFRS 8.7) i. S. d. sog. management approach maßgeblich.[2] Nach IFRS 8.5 ist ein Geschäftssegment ein Unternehmensbestandteil, "der Geschäftstätigkeiten betreibt, mit denen Umsatzerlöse erwirtschaftet werden und bei denen Aufwendungen anfallen können (…), dessen Betriebsergebnisse regelmäßig von der verantwortlichen Unternehmensinstanz im Hinblick auf Entscheidungen über die Allokation von Ressourcen zu diesem Segment und die Bewertung seiner Ertragskraft überprüft werden, und für den separate Finanzinformationen vorliegen." Allerdings können auch andere Faktoren zur Identifizierung einer Reihe von Bereichen herangezogen werden.[3] Auch IFRS 8 unterscheidet zwischen identifizierten und berichtspflichtigen Geschäftsbereichen, wobei ebenfalls Zusammenfassungen möglich sind.[4] Hinsichtlich der quantitativen Schwellenwerte und der offenzulegenden Informationen ist IFRS 8 mit den Vorgaben des DRS 28 vergleichbar. Die Überleitungsrechnung (reconciliation)[5] ist von besonderer Bedeutung, da die Segmentberichterstattung nicht in Übereinstimmung mit den Bilanzansatz- und Bewertungsmethoden des zugrunde liegenden Abschlusses zu erfolgen hat, sondern ein direkter Zugriff auf die internen Berichtsdaten möglich ist.[6]

 
Praxis-Beispiel

Bestimmung berichtspflichtiger Segmente

Folgendes Beispiel soll die anzuwendenden Größentests näher erläutern:

 
Segment Externe Erlöse Intersegmentäre Erlöse Gesamterlöse Gewinn (Verlust) Anlagevermögen

A

B

C

D

E

F

90

120

110

200

330

380

90

20

110

180

120

130

200

440

380

20

10

(40)

0

(100)

60

70

50

90

140

230

260
Total 1.230 220 1.450 (50) 840

Großteil der Erlöse aus den Verkäufen an externe Kunden erworben und

Erlöse: 10 % von 1.450 = 145

→ D, E, F berichtspflichtig oder

Gewinn/Verlust: 10 % von 140 = 14

→ C, E, F berichtspflichtig oder

Vermögen: 10 % von 840 = 84

→ C, D, E, F berichtspflichtig

Anmerkung: Der Verlust beträgt -140, der Gewinn 90, daher ist für den 10-%-Test[7] ein Betrag von 14 heranzuziehen, unabhängig davon, ob es sich um einen Gewinn oder Verlust handelt.

In diesem Beispiel sind die Segmente C, D, E und F berichtspflichtig. Die Segmente A (nicht mehr als 50 % externe Umsätze) und B (zu klein) sind nicht berichtspflichtig.

75-%-Test: 75 % von 1.230 = 922,5 < 1.020 (110 + 200 + 330 + 380)

Der 75-%-Test für die berichtspflichtigen Segmente ist erfüllt.

[1] Vgl. auch Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in Haufe IFRS-Kommentar, 20. Auflage 2022, § 36 Rz. 7.
[2] Vgl. auch Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in Haufe IFRS-Kommentar, 20. Auflage 2022, § 36 Rz. 19 ff.
[3] IFRS 8.8, Wesensart der Geschäftstätigkeit, Vorhandensein von Führungskräften.
[4] IFRS 8.12 f.
[5] IFRS 8.28.
[6] Vgl. auch Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in Haufe IFRS-Kommentar, 20. Auflage 2022, § 36 Rz. 75 f.
[7] DRS 28.28.

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