Zusammenfassung

 
Überblick

Durch die Neustarthilfe soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden. Sie erhalten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 EUR für den Zeitraum Januar 2021 bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss. Seit dem 16.2.2021 können Anträge gestellt werden. Mitte März 2021 wurde die Neustarthilfe grundlegend verändert. Neben einer Ausweitung des Kreises der Antragsberechtigten wurde auch die von vielen Soloselbständigen und auch der Beratungspraxis schon seit längerem geforderte Möglichkeit geschaffen, dass prüfende Dritte die Anträge über das bekannte elektronische Portal stellen können. Die derzeit aktuellen FAQ datieren vom 12.11.2021.

Die Bundesregierung hat die Neustarthilfe lt. einem Regierungsbeschluss vom 9.6.2021 bis zum 31.12.2021 als Neustarthilfe Plus verlängert. Die Neustarthilfe Plus wird im Rahmen der Förderphase des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III Plus gewährt und deckt die Förderzeiträume 1.7. bis 30.9.2021 (3. Quartal 2021) und/oder 1.10. bis 31.12.2021 (4. Quartal 2021) ab. Pro Förderzeitraum umfasst die Neustarthilfe Plus einen einmaligen Zuschuss von bis zu 4.500 EUR für Soloselbstständige und Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin bzw. einem Gesellschafter sowie von bis zu 18.000 EUR für Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern sowie Genossenschaften.

Entsprechende, eigene FAQ wurden am 16.7.2021 veröffentlicht, der derzeitige Aktualisierungsstand datiert vom 12.11.2021. Anträge können seit Ende Juli 2021 gestellt werden, die Antragsfrist läuft nun bis zum 31.3.2022.

Seit der letzten Aktualisierung der FAQ zur Neustarthilfe (Aktualisierungsstand 12.11.2021) wird das seit längerem angekündigte, nachträgliche Wahlrecht der Antragsteller zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III genauer ausgeführt (vgl. FAQ zur Neustarthilfe, Ziffer. 7). Antragsteller können nunmehr nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt. Darüber hinaus wurden Informationen zur Endabrechnung im Todesfall des Antragstellenden ergänzt.

Die letzten Aktualisierungen der Neustarthilfe Plus vom 12.11.2021 bzw. 2.12.2021 enthalten im Wesentlichen Informationen zu Änderungsanträgen bei der Neustarthilfe Plus für den Zeitraum Juli bis September und zur Endabrechnung im Todesfall des Antragsstellenden. Noch nicht in den FAQ per 12.11.2021 enthalten wardie Verlängerung der Antragsfrist und der Fristen für Änderungsanträge (soweit bislang möglich) der Neustarthilfe Plus auf den 31.3.2022 – die entsprechenden Informationen zu Änderungsanträgen bei der Neustarthilfe Plus und zur Verlängerung der Antragsfrist (31.3.2021) sowie der Endabrechnungsfrist (30.6.2022) wurden mit der Änderungsversion der FAQ vom 2.12.2021 ergänzt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

FAQ Neustarthilfe vom 16.2.2021 in der Aktualisierungsfassung vom 2.12.2021, freigeschaltetes Antragsportal zur Neustarthilfe vom 16.2.2021, FAQ Neustarthilfe Plus in der Aktualisierungsfassung vom 2.12.2021, freigeschaltetes Antragsportal zur Neustarthilfe Plus vom 24.6.2021.

1 Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III: Grundsätzliches

Die FAQ für die bereits am 13.11.2020 angekündigten Neustarthilfen wurden am 16.2.2021 und somit wenige Tage nach den FAQ zu den regulären Überbrückungshilfen III, in deren Rahmen sie anzusiedeln sind, veröffentlicht. Seit dem 16.2.2021 können Anträge gestellt werden. Durch die Neustarthilfe soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden. Sie erhalten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 EUR für den Zeitraum Januar 2021 bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss. Damit können Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 50 % des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten – maximal jedoch die o. g. 7.500 EUR. Diese Grenze gilt für Soloselbständige und seit Mitte März 2021 auch für Ein-Personen-Kapitalgesellschaften. Sie beträgt maximal 30.000 EUR für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften – ebenfalls eine Neuerung, die Mitte März im Rahmen einer grundlegenden Überarbeitung des Programms etabliert wurde.

Im Vergleich zu den vorab kommunizierten Eckpunkten zur Neustarthilfe ergaben sich durch die FAQ einige, teils durchaus bemerkenswerte Neuerungen. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen. Es handelt sich um einen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist. Die wesentlichen Änderungen durch die letzten Aktualisierung der FAQ per 30.6. bzw. 27.8.2021 beziehen sich auf die freigeschaltete Möglichkeit der Direktantragstellung für Personengesellschaften sowie die Öffnung der Neustarthilfe...

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