Abweichungen vom Mindestlohngesetz, mit denen der Anspruch auf Mindestlohn unterschritten oder seine Geltendmachung beschränkt oder ausgeschlossen werden soll, sind unwirksam.

Verzicht möglich

Möglich ist ein Verzicht auf einen bereits entstandenen Anspruch nur durch gerichtlichen Vergleich. Nicht erfasst von dieser Regel sind künftige Ansprüche, für die auch im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen das generelle Verzichtsverbot gilt. Für diese künftigen Ansprüche ist ein Verzicht ausgeschlossen. In der Praxis kann dies hinsichtlich bereits entstandener Ansprüche damit zur Notwendigkeit von Klageverfahren führen.

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