Bestehende Vergütungsregelungen müssen grundsätzlich daraufhin überprüft werden, ob diese unter Berücksichtigung des Mindestlohns und einer eventuellen Anrechenbarkeit bzw. fehlenden Anrechenbarkeit von Vergütungsbestandteilen auf den Mindestlohn angepasst werden müssen.

 
Achtung

Ausgangsfrage, die sich Arbeitgeber stellen müssen

Enthalten die Vergütungsregelungen z. B. in Arbeitsverträgen und/oder Betriebsvereinbarungen eine ausdrückliche Aussage zum Zweck der Leistung, die eine Anrechenbarkeit zumindest diskutabel macht?

Es ist rechtlich hinsichtlich aller monatlich – neben dem Gehalt – gezahlten weiteren Vergütungsbestandteile zwischenzeitlich geklärt, dass diejenigen Vergütungsbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden können, die eine unwiderrufliche Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen; anders ist dies bei Gratifikationen, die für einen besonderen Zweck gezahlt werden.[1]

[1] Zur Vertiefung vgl. Mindestlohn: Anrechnung besonderer Vergütungsbestandteile, vgl. auch zur funktionalen Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Leistungen, vgl. dazu BAG, Urteil v. 21.12.2016, 5 AZR 374/16, LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.8.2015, 19 Sa 819/15, 19 Sa 827/15, 19 Sa 1156/15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Controlling Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge