§ 21 MiLoG enthält eine Reihe an Bußgeldvorschriften. Zuständig für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten sind die Behörden der Zollverwaltung.

3.1.1 Verstöße als Arbeitgeber

Verstöße können zu Geldbußen bis zu 500.000 EUR führen, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

Mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 EUR können Verstöße belegt werden, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig insbesondere

  • Prüfungen der Zollbehörden nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG),
  • im Rahmen einer Prüfung das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG),
  • in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG),
  • eine Aufzeichnung der Arbeitszeiten für geringfügig Beschäftigte oder für alle in den in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) genannten Wirtschaftsbereichen beschäftigten Arbeitnehmer (bzw. Leiharbeitnehmer) nicht, nicht richtig, nicht vollständig erstellt oder nicht mindestens 2 Jahre aufbewahrt (§ 21 Abs. 1 Nr. 7 MiLoG),
  • die für die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohngesetzes und der Fälligkeit erforderlichen Unterlagen (z. B. Lohnabrechnungen und Arbeitszeitkonten) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise, auf Verlangen auch am Ort der Beschäftigung bereithält (§ 21 Abs. 1 Nr. 8 MiLoG).

3.1.2 Verstöße als Auftraggeber

Mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 EUR belegt werden kann, wer

  • Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei Erfüllung dieses Auftrags

    • den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder
    • einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.

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