[Vorspann]

 

1

Dieses Modul stellt Anforderungen an die Ausgestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation im Handelsgeschäft.

BTO 2.1 Funktionstrennung

 

1

Maßgeblicher Grundsatz für die Ausgestaltung der Prozesse im Handelsgeschäft ist die klare aufbauorganisatorische Trennung des Bereichs Handel von den Funktionen des Risikocontrollings sowie der Abwicklung und Kontrolle bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung.

Erläuterung: Kundenberater

Es ist mit dem Rundschreiben vereinbar, wenn Kundenberater innerhalb eines bestimmten Limitrahmens für die Preisgestaltung Kundenaufträge an die Handelsabteilung weitergeben. Sie sollten keine unabhängige Kursstellung vornehmen und keine eigenen Positionen aufbauen.

 

2

Von der Trennung bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung kann abgesehen werden, wenn sich die Handelsaktivitäten in ihrer Gesamtheit auf Handelsgeschäfte konzentrieren, die unter Risikogesichtspunkten als nicht wesentlich einzustufen sind ("nicht-risikorelevante Handelsaktivitäten").

Erläuterung: Nicht-risikorelevante Handelsaktivitäten

Diese Erleichterung kann in Anspruch genommen werden, wenn in einer Gesamtbetrachtung folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Das Institut nimmt die Erleichterungen des Artikel 94 Absatz 1 CRR in Anspruch oder kann sie in Anspruch nehmen (kein Handelsbuchinstitut),
  • der Schwerpunkt der Handelsaktivitäten liegt beim Anlagevermögen bzw. der Liquiditätsreserve,
  • das Volumen der Handelsaktivitäten ist gemessen am Geschäftsvolumen gering,
  • die Struktur der Handelsaktivitäten ist einfach, die Komplexität, die Volatilität und der Risikogehalt der Positionen gering.

Die genannten Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt werden. Maßgeblich ist vielmehr die Gesamtbetrachtung, d. h., die Einschätzung hat unter Berücksichtigung der genannten Anhaltspunkte und unter deren angemessener Gewichtung im Einzelfall zu erfolgen.

Soweit ein Institut diese Erleichterung in Anspruch nimmt, ist im Hinblick auf handelsunabhängige Funktionen eine organisatorische Trennung, z. B. Ansiedlung in unterschiedlichen Stellen, ebenfalls nicht erforderlich. Nicht miteinander vereinbare Tätigkeiten sind allerdings von unterschiedlichen Mitarbeitern durchzuführen (AT 4.3.1 Tz. 1). Mit dem Handel betraute Mitarbeiter dürfen insoweit grundsätzlich nicht für handelsunabhängige Funktionen zuständig sein.

Erläuterung: Erleichterungen bei kleinen Instituten bzw. bei sehr geringen Handelsaktivitäten

Ist eine Funktionstrennung im Bereich der Handelsgeschäfte aus Gründen der Betriebsgröße nicht möglich, so muss die ordnungsgemäße Abwicklung der Handelsgeschäfte durch die unmittelbare Einschaltung der Geschäftsleitung gewährleistet sein. Betreibt ein Institut nur in sehr geringem Umfang Handelsaktivitäten, so dass ein einzelner Mitarbeiter nicht ausgelastet wäre, kann der Trennung der Funktionen durch eine vorübergehende Zuordnung anderer Mitarbeiter, die ansonsten nicht mit Handelsgeschäften betraut sind, Rechnung getragen werden.

BTO 2.2 Anforderungen an die Prozesse im Handelsgeschäft

BTO 2.2.1 Handel

 

1

Bei Abschluss von Handelsgeschäften müssen die Konditionen einschließlich der Nebenabreden vollständig vereinbart werden. Das Institut hat standardisierte Vertragstexte zu verwenden, soweit dies in Anbetracht der jeweiligen Geschäftsarten möglich und zweckmäßig ist. Interne Handelsgeschäfte dürfen nur auf der Basis klarer Regelungen abgeschlossen werden.

Erläuterung: Interne Handelsgeschäfte

Interne Handelsgeschäfte im Sinne dieses Rundschreibens sind Geschäfte innerhalb einer Rechtseinheit, die dazu dienen, Risiken zwischen einzelnen Organisationseinheiten bzw. Teilportfolien zu transferieren (z. B. Handelsgeschäfte zwischen eigenen Niederlassungen, Organisationseinheiten, Portfolios etc.). Für interne Handelsgeschäfte ist eine sinngemäße Einhaltung der Anforderungen an externe Handelsgeschäfte sicherzustellen.

 

2

Handelsgeschäfte zu nicht marktgerechten Bedingungen sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall möglich, wenn

 

a)

sie auf Kundenwunsch erfolgen, sachlich begründet sind und die Abweichung von den marktgerechten Bedingungen aus den Geschäftsunterlagen deutlich ersichtlich ist,

 

b)

sie aufgrund von internen Vorgaben erfolgen, die die Geschäftsarten, den Kundenkreis, den Umfang und die Ausgestaltung dieser Handelsgeschäfte festlegen und

 

c)

sie bei entsprechender Bedeutung an die Geschäftsleitung berichtet werden.

Erläuterung: Dokumentation der Abweichung von marktgerechten Bedingungen

Der Dokumentation der Abweichung von marktgerechten Bedingungen in den Geschäftsunterlagen wird in der Regel auch durch die Offenlegung gegenüber dem Kunden in der Geschäftsbestätigung Rechnung getragen.

 

3

Geschäftsabschlüsse außerhalb der Geschäftsräume sind nur im Rahmen interner Vorgaben zulässig. Dabei sind insbesondere die Berechtigten, der Zweck, der Umfang und die Erfassung festzulegen. Für Handelsgeschäfte, die nicht direkt in einem Abwicklungs- oder Bestätigungssystem der Bank erfasst werden, ist vom Kontrahenten eine unverzügliche Bestätigung in geeigneter Form (z.B. schriftlich oder elektronisch...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Controlling Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge