Zusammenfassung

 
Begriff

Im Mittelpunkt der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich steht die Steuerbilanz. Grundlage dafür ist die Handelsbilanz. Nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz richtet sich die Steuerbilanz nach der Handelsbilanz vorbehaltlich steuerrechtlicher Sondernormen.

Die Steuerbilanz ist die nach steuerrechtlichen Vorschriften erstellte Bilanz (§ 60 Abs. 2 EStDV). Grundlage dafür ist die Handelsbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Regelungen enthalten die §§ 5, 6 und 7 EStG.

1 Maßgeblichkeit

Ein zentraler Grundbegriff des Bilanzsteuerrechts ist die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz – der Maßgeblichkeitsgrundsatz. Die Steuerbilanz (der Gewerbetreibenden) ist demnach die um die steuerlichen Besonderheiten korrigierte Handelsbilanz.

Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit[1] ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wurde.

Aus dieser Unterordnung ergibt sich der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz.

Stehen jedoch zwingende Steuerrechtsnormen[2]entgegen, sind diese für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebend. Somit gilt die Maßgeblichkeit nicht in den Fällen, in denen das Steuerrecht eine eigene gesetzliche Regelung getroffen hat.

Unterschieden wurde bisher zwischen der materiellen, der formellen und der umgekehrten Maßgeblichkeit.

1.1 Materielle Maßgeblichkeit

Der materielle Maßgeblichkeitsgrundsatz bestimmt die rechtliche Bindung der Steuerbilanz an die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften. Der Steuerpflichtige hat die Steuerbilanz nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorgaben zu erstellen, soweit nicht zwingende Steuerrechtsnormen entgegenstehen (Durchbrechung der Maßgeblichkeit; § 5 Abs. 1a7 EStG).

Dies sind die folgenden Vorschriften

Die tatsächliche Erstellung einer Handelsbilanz ist dabei unerheblich.[1]

 
Praxis-Beispiel

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

Der Bauhandwerker S (Nichtkaufmann) ist nach steuerrechtlichen Vorschriften[2] verpflichtet Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen.[3]

S möchte in die Herstellungskosten seines selbsterstellten Betriebsgebäudes auch die Zinsen für das aufgenommene Fremdkapital einbeziehen.

S muss die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung[4] in seiner Steuerbilanz befolgen. Zinsen für Fremdkapital gehören grundsätzlich nicht zu den Herstellungskosten.[5] Soweit die Zinsen aber auf den Herstellungszeitraum entfallen, können sie als Herstellungskosten behandelt werden.[6]

S verstößt insoweit gegen das Bilanzierungsverbot von Zinsen (soweit S diese auch außerhalb des Herstellungszeitraums bei der Bewertung von Herstellungskosten berücksichtigen möchte; § 255 Abs. 3 HGB).

[1] Bilanzierende Gewerbetreibende, die keine Handelsbilanz erstellen, und die nach § 4 Abs. 1 EStG bilanzierenden Steuerpflichtigen.

1.2 Normenübersicht

Neben der Streichung sämtlicher Vorschriften zur Verankerung der umgekehrten Maßgeblichkeit in der Handelsbilanz,[1] wurde auch die steuerliche Regelung zur Maßgeblichkeit[2] angepasst.

Hier der Wortlaut des neuen § 5 Abs. 1 EStG:

„Bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzusetzen,[3] das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.

Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.

In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.”

[1] Streichung, § 247 Abs. 3 HGB a. F., § 273 HGB a. F., § 254 HGB a. F. und § 281 HGB a. F.

1.3 Grundaussage

Neben der kompletten Streichung der Regeln der umgekehrten Maßgeblichkeit hat der Gesetzgeber ebenfalls die formelle Maßgeblichkeit grundsätzlich aufgehoben.

 
Praxis-Tipp

Informationsfunktion der Handelsbilanz

Ziel des Gesetzgebers ist die Verbesserung der Informationsfunktion der Handelsbilanz.

Dazu musste die Handelsbilanz von den bisherigen "steuerlichen Einflüssen" insbesondere durch die umgekehrte Maßgeblichkeit befreit werden. Konsequenz:

  • GoB-widrige steuerliche Wahlrechte (umgekehrte Maßgeblichkeit) dürfen nicht mehr in die Handelsbilanz und
  • GoB-konforme steuerliche Wahlrechte (formelle Maßgeblichkeit) brauchen nicht mehr deckungsgleich ausg...

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