1 Einführung

 

Rz. 1

Die Konzernabschlussprüfung hat sowohl für die internen Leitungs- und Überwachungsorgane eines Konzerns als auch für externe Konzernabschlussadressaten eine große Bedeutung. Während im Innenverhältnis z. B. durch den Prüfungsbericht des externen Konzernabschlussprüfers wertvolle Informationen über die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens und die Funktionsfähigkeit implementierter Kontrollsysteme vermittelt werden, erhalten Außenstehende zumindest über den Bestätigungsvermerk, dessen Einschränkung oder gar durch den Vermerk über seine Versagung wichtige Hinweise auf die Ordnungsmäßigkeit der Konzernrechnungslegung.[1]

 

Rz. 2

Die Komplexität und Kompliziertheit der Abschlussprüfung im Konzern unterscheiden sich von denen der Abschlussprüfung in Einzelunternehmen allein schon deshalb, weil für Konzerne aus Wirtschaftlichkeitsgründen i. d. R. keine eigenständige Buchführung eingerichtet wird, aus welcher der Konzernabschluss direkt ableitbar wäre. Dieser entsteht vielmehr aus einer als Konsolidierung bezeichneten Aufbereitung und Aggregierung der Einzelabschlüsse der in den Konzernkreis einbezogenen Unternehmen. Die Informationsqualität des Konzernabschlusses hängt demnach auch von der Aussagefähigkeit der integrierten Einzelabschlüsse ab.

 

Rz. 3

Ein besonderer Bereich der Konzernabschlussprüfung ist deshalb auch die Prüfung der jeweiligen Einzelabschlüsse, da diese vor allem im internationalen Konzernverbund einem hohen Aufstellungsrisiko unterliegen. So kann z. B. durch die geschickte Wahl abweichender Abschlussstichtage oder die Festlegung willkürlicher Verrechnungspreise für konzerninterne Lieferungen und Leistungen ein unzutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dieser Unternehmungen entstehen. Mithin ist der Konzernabschlussprüfer gefordert, durch die Prüfung des Konzernabschlusses auch zur Stärkung des Vertrauens der Einzelabschlussadressaten beizutragen.

 

Rz. 4

Nicht nur für die Aufstellung der Einzelabschlüsse, sondern auch für die konsolidierte Rechnungslegung bestehen umfangreiche, legalisierte Gestaltungsspielräume, deren Einhaltung der Abschlussprüfer sicherstellen muss. Vor allem aufgrund der zahlreichen Bilanzskandale der vergangenen Jahre, bei denen stets eine Verletzung dieser Bandbreiten zu beobachten war, wurden die nationalen und internationalen Rechtsnormen bzgl. der Rechnungslegung und ihrer Prüfung einer umfassenden Novellierung unterzogen.

 

Rz. 5

Die nachfolgenden Ausführungen geben zunächst einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen zur Konzernrechnungslegung und ihre Prüfung sowie über wichtige Prüfungsobjekte. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen externe, periodische (jährliche) handelsrechtliche Pflichtprüfungen der Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte von Kapitalgesellschaften und ihnen gesetzlich gleichgestellte Unternehmen. Sodann wird die konkrete Ablauforganisation einer solchen Prüfung verdeutlicht. Aufgrund der zahlreichen Überschneidungen zwischen der handelsrechtlichen Pflichtprüfung privater Unternehmen[2] und der Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts liegt der Schwerpunkt der Betrachtung dabei auf konzerntypischen Prüffeldern.

 

Rz. 6

Darüber hinaus wird auf die Pflichtprüfung des sog. Abhängigkeitsberichts durch den Abschlussprüfer nach § 313 AktG eingegangen. Dieser Bericht des Vorstands über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen i. S. v. § 312 HGB ist von der Unternehmensleitung einer abhängigen Gesellschaft aufzustellen, wenn kein Beherrschungsvertrag mit einem herrschenden Unternehmen geschlossen wurde. Der Abhängigkeitsbericht muss im Grundsatz alle Rechtsgeschäfte und sonstigen Beziehungen zwischen abhängigen und herrschenden Unternehmen sowie die daraus resultierenden Konsequenzen (Leistung, Gegenleistung sowie Vor- und Nachteile) enthalten und darlegen, wie ggf. der Ausgleich von Nachteilen für das abhängige Unternehmen erfolgt ist.

 

Rz. 7

Da die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts grundsätzlich immer dann besteht, wenn ein Mutterunternehmen auf ein anderes (Tochter-)Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen herrschenden Einfluss ausüben kann,[3] besitzt die Prüfung der Konzernrechnungslegung eine Verbindung zur Prüfung des Abhängigkeitsberichts. Zudem stellen beide Revisionsbereiche sog. Vorbehaltsprüfungen dar, da sie gem. § 316 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 14 Abs. 1 Satz 1 PublG i. V. m. § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB nur von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorgenommen werden dürfen. Abschließend werden weitere Revisionssubjekte bezüglich der Prüfung von Konzernen neben der Abschlussprüfung dargestellt.

[1] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 316 HGB Rz. 16 ff.

2 Rechtliche Grundlagen zur Konzernrechnungslegung und -prüfung

2.1 Zum Begriff des Konzerns

 

Rz. 8

Konzerne bestehen aus 2 oder mehr rechtlich selbstständigen Unternehmen, die sich aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen zu eine...

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