Das Coronavirus (Covid-19) hält derzeit ganz Deutschland und die Welt in Atem. Seine Auswirkungen sind in unterschiedlichen Branchen zu spüren. Viele Unternehmen, etwa Messeveranstalter, Hoteliers oder Gastronomen, verzeichnen Stornierungen und damit Umsatz- und Gewinnrückgänge sowie Liquiditätsengpässe. Hier sind die Konsequenzen besonders gravierend, da man verlorene Buchungen o. Ä. nicht nachholen kann. Anders in Produktions- oder Handwerksbetrieben: Hier besteht zumindest die Möglichkeit, Aufträge zu einem späteren Zeitpunkt nachholen zu können.

Zu den Risiken auf der Umsatzseite kann hinzukommen, dass Mitarbeiter oder Unternehmer wegen dem Virus ausfallen oder in der Folge im schlimmsten Fall sogar der Betrieb auf behördliche Anweisung hin geschlossen werden muss. Auch wenn es durch das Virus zu Verzögerungen beim Materialeinkauf kommt, drohen Umsatz- und Gewinneinbußen.

 
Wichtig

Recht auf Lohnfortzahlung bei Betriebsschließung

Wenn es zu behördlich angeordneten Betriebsschließungen kommt, haben Mitarbeiter i. d. R. ein Recht auf Weiterzahlung des Entgelts. Und sie müssen Ausfallzeiten nicht nachholen. Unternehmer können sich die Kosten unter Umständen von der Behörde zurückholen, die die Schließung angeordnet hat.

Homeoffice bietet hier eventuell die Möglichkeit, dass Ihre Mitarbeiter trotzdem weiterarbeiten können. Wie Sie Heimarbeitsplätze zeitnah einrichten und was Sie als Arbeitgeber dabei beachten müssen, erfahren Sie im Fachartikel"Homeoffice in der Corona-Krise".

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