Zusammenfassung

 
Überblick

Eine Bilanz dient der Gegenüberstellung des Vermögens und des Kapitals zu einem Stichtag. Sie stellt zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens dar. Darüber hinaus dient sie der periodengerechten Erfassung des der Ertragsbesteuerung zugrunde zu legenden Gewinns. Für die Erstellung einer Bilanz sind wichtige handelsrechtliche und steuerrechtliche Grundsätze zu beachten. So sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung über das Maßgeblichkeitsprinzip sowohl Grundlage für die Handelsbilanz, als auch für die ertragsteuerliche Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften sind §§ 242ff. HGB (allgemeine Vorschriften); §§ 246 ff. HGB (Ansatzvorschriften), §§ 252 ff. HGB (Bewertungsvorschriften), §§ 266 ff. HGB (Gliederungsvorschriften und Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz) sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung – GoB (§§ 238 ff. HGB, § 243 Abs. 1 HGB). Weitere Regelungen enthalten das AktG, GmbHG und GenG.

Die steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften ergeben sich aus §§ 4 ff. EStG sowie § 60 EStDV.

§ 140 AO übernimmt die allgemeinen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten u. a. des Handels-, Gesellschafts- und Genossenschaftsrechts auch für das Steuerrecht. § 141 AO bestimmt die Buchführungspflicht anhand von Betriebsgrößenmerkmalen und Umsätzen. §§ 142148 AO enthalten ergänzende Vorschriften, Aufzeichnungsvorschriften sowie Ordnungsvorschriften.

Weitere steuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten enthalten § 90 Abs. 3 AO (Vorgänge mit Auslandsbezug), § 22 UStG (Aufzeichnungspflichten), § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG (Liste der Wirtschaftsgüter des Anlage- und des Umlaufvermögens bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung), § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG (Schuldzinsen bei Überentnahmen), § 4 Abs. 7 EStG (nicht oder nur begrenzt abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 6b und 7 EStG), § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 (Ausübung steuerlicher Wahlrechte in Abweichung von der Handelsbilanz) und § 41 EStG (Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug). Verwaltungsanweisungen sind enthalten in R 4.1 Abs. 5 EStR, H 4.1 "Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten" EStH, R 5.2 EStR, H 5.2 EStH, R 6.9 Abs. 2 EStR und H 6.9 "Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung" EStH.

Das BMF-Schreiben v. 12.3.2010 (BMF, Schreiben v. 12.3.2010, IV C 6-S 2133/09/10001, BStBl 2010 I S. 239) i. V. m. BMF-Schreiben v. 22.6.2010 (BMF, Schreiben v. 22.6.2010, IV C 6-S 2133/09/10001, BStBl 2010 I S. 597)[1] enthält Regelungen zur Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung. Das BMF-Schreiben v. 14.11.2014 (BMF, Schreiben v. 14.11.2014, IV A 4 – S 0316/13/10003, BStBl 2014 I S. 1450)[2] enthält Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD). Mit Wirkung ab 1.1.2020 wurde es durch das BMF-Schreiben v. 28.11.2019 (BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001, BStBl 2019 I S. 1269) ersetzt.[3] Das BMF-Schreiben v. 19.6.2018 (Anwendungserlass zu § 146 AO, BMF, Schreiben v. 19.6.2018, IV A 4-S 0316/13/10005 :053, BStBl 2018 I S. 706) enthält Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen nach Änderung der AO durch das Gesetz zum Schutz von Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016 (BGBl. 2016 I S. 3152).[4]

[1] Diese Schreiben sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 1 Nr. 528, 529, BStBl 2021 I S. 390
[2] Das Schreiben ist ab 1.1.2020 nicht mehr anzuwenden, BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001, BStBl 2019 I S. 1269, i. V. mit BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 2 Nr. 5, BStBl 2021 I S. 390.
[3] Dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 1 Nr. 60, BStBl 2021 I S. 390.
[4] Dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 18.3.2021, IV A 2 – O 2000/20/10001 :001, Anlage 1 Nr. 58, BStBl 2021 I S. 390.

1 Bilanzgleichung

Die Bilanz ist die Übersicht über betrieblich gebundenes Vermögen einschließlich seiner Belastungen. In "Balance" werden

  • auf der linken Seite = Aktivseite die Vermögenswerte = Aktiva,
  • auf der rechten Seite = Passivseite die Schulden und sonstigen Belastungen = Passiva

dargestellt, jeweils mit einer Bezeichnung und einer Wertangabe.

Die Differenz zwischen den Werten der Aktivseite und der Passivseite ist das Eigenkapital, das bei einem Überschuss der Aktivwerte auf der Passivseite als positives Eigenkapital und bei einem Überschuss der Passivwerte auf der Aktivseite als negatives Eigenkapital erscheint. Auf diese Weise ist die Bilanz rechnerisch stets ausgeglichen. Es ergibt sich folgende Bilanzgleichung: Die Summe der Aktiva ist gleich der Summe der Passiva.

2 Einfluss des EG-Rechts

Für de...

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