Zusammenfassung

 
Begriff

"Basel III" ist ein umfassendes Reformpaket des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, mit dem die Regulierung, die Aufsicht und das Risikomanagement im Bankensektor gestärkt werden sollen. Ziel der Maßnahmen ist:

  • die Resistenz des Bankensektors gegenüber Schocks aus Stresssituationen im Finanzsektor und in der Wirtschaft unabhängig von ihrem Ursprung zu verbessern;
  • Risikomanagement und Führungsstrukturen zu verbessern
  • Transparenz und Offenlegung der Banken zu stärken.

Bei den Reformen geht es um:

  • die Regulierung auf Einzelbankebene, die zur Stärkung der Widerstandskraft der einzelnen Banken in Stressphasen beiträgt;
  • systemweite Risiken, die sich im gesamten Bankensektor aufbauen können, sowie die prozyklische Verstärkung dieser Risiken im Zeitverlauf.

Mit dem Schlagwort "Basel IV" wird inoffiziell von Kreditinstituten die 2017 erfolgte Konkretisierung der Regeln von Basel III bezeichnet, obwohl diese im Kern bereits im Rahmen von Basel III 2010/2011 entwickelt wurden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die relevanten Dokumente zu Basel III befinden sich auf der Homepage der Bank für internationalen Zahlungsausgleich. Erreichbar über https://www.bis.org/bcbs/basel3.htm (Abruf 6.4.2020). Insb.:

Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Basel III: Finalising post-crisis reforms, Dezember 2017, abrufbar unter https://www.bis.org/bcbs/publ/d424.pdf (Abruf 8.5.2020).

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, MaRisk, BTO 1, abrufbar unter https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs1709_marisk_pdf_ba.html (Abruf 8.5.2020).

Die Texte der EU-Richtlinie CRD IV und der EU-Verordnung sind abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013L0036 (Abruf 8.5.2020).

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53 v. 3.9.2013.

1 Aktueller Stand

Die Gruppe der Zentralbankgouverneure und Chefs der Bankaufsichtsbehörden als übergeordnete Instanz des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht hat erstmals am 12.9.2010 neue Kapital- und Liquiditätsvorschriften für Bankinstitute bekannt gegeben, die in mehreren Schritten weiter ausgestaltet wurden (zuletzt erfolgte am 7.12.2017 die Einarbeitung der Ergebnisse der Nachkrisen-Betrachtung, nachdem Anfang 2013 die endgültigen Regeln zur Liquidity Coverage Ratio eingefügt wurden).[1] Diese Finalisierung von Basel III wurde am 14.1.2019 durch das Aufsichtsgremium des Basler Ausschusses, die Gruppe der Zentralbankgouverneure und Aufsichtsleiter (GHOS) gebilligt[2] und wird von Kreditinstituten inzwischen häufig als Basel IV bezeichnet, da mit diesen eine weitere Verschärfung der Regeln für die Eigenkapitalunterlegung einhergehen.

Die Regierungschefs haben unmittelbar nach der Finanzmarktkrise auf dem G20-Gipfel in Seoul im November 2010 die Regeln grundsätzlich verabschiedet. In der EU ist das Basel-III-Paket in die erst am 16.4.2013 verabschiedete Richtlinie Capital Requirements Directive CRD IV eingegangen, die am 26.6.2013 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde und damit seit dem 1.1.2014 gilt. Das Umsetzungsgesetz in nationales Recht erfolgte im September 2013 mit der Einrichtung der weiteren Befugnisse zur Bestimmung der konkreten Werte der Eigenkapitalhinterlegung für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin). Die Anwendung erfolgte seit dem 1.1.2014 schrittweise, wobei grundsätzlich am vereinbarten Zeitplan mit Abschluss der Umsetzung 2019 festgehalten wurde. Die Regelungen werden als Basel III bezeichnet[3] und basieren auf den seit 2007 in Deutschland umgesetzten Regeln nach Basel II. Zentrale Zielsetzung ist die weitere Stabilisierung des globalen Banksystems etwas durch mehr von den Kreditinstituten zu hinterlegenden Eigenkapitals.

Konkret verlangen die Beschlüsse von Basel III, dass die Kernkapitalquote der Banken bis zum 1.1.2015 von 4 % auf 6 % zu erhöhen war. Diese Mindestanforderung verlangte eine Erhöhung des harten Kernkapitals von 2 % auf 4,5 % und zudem einen Anteil des weichen Kernkapitals von 1,5 %. Neben dem Kernkapital ist das Ergänzungskapital eine weitere Komponente des Eigenkapitals einer Bank. Es umfasst u. a. Genussrechte und langfristige nachrangige Verbindlichkeiten. Entsprechend den Regelungen nach Basel III muss das Ergänzungskapital 2 % betragen. Mit diesen Regelungen kam es somit zunächst lediglich zu einer strengeren Berechnung des Eigenkapitals, was aber weiterhin – wie auch nach Basel II – 8 % betragen musste.

Zusätzliches Kapitalerhaltungspolster

Allerdings sehen die Regelungen von Basel III zusätzlich als neue Komponente zum Kernkapital ein Kapitalerhaltungspolster i. H. v. 2,5 % vor, das seit dem Jahr 2016 schrittweise aufgebaut werden muss. Diese Reservekomponente hat aus hartem K...

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