Zusammenfassung

 
Begriff

Im Anhang werden Angaben gemacht, die zu den einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) besonders vorgeschrieben sind oder deshalb dort erforderlich sind, weil solche Angaben in der Bilanz oder in der GuV in Ausübung von Wahlrechten nicht aufgenommen wurden. Sie sind entsprechend in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung im Anhang darzustellen.[1] Durch Pflichtangaben im Anhang werden einzelne Posten der Bilanz oder GuV erläutert. Durch in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die GuV, sondern in den Anhang aufgenommene Angaben werden Bilanz und GuV entlastet. Der Anhang bildet mit der Bilanz und der GuV eine Einheit.[2] Der Anhang ist damit ein zusätzlich zur Bilanz und zur GuV hinzukommender Bestandteil des Jahresabschlusses.[3]

Das Ziel des Jahresabschlusses besteht darin, ein zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Dadurch, dass der Anhang Teil des Jahresabschlusses ist, können ohne Informationsverlust Angaben, die sonst in der Bilanz oder GuV erforderlich wären, in den Anhang ausgelagert werden. Der Anhang wirkt dadurch nicht nur entlastend, sondern ebenfalls fördernd auf die Klarheit der vermittelten Jahresabschlussinformationen.[4]

Als Teil des Jahresabschlusses vermittelt der Anhang zusammen mit der Bilanz und der GuV das von der Generalnorm gem. § 264 HGB geforderte tatsachengemäße Bild der Unternehmenslage. Die Bilanz und GuV auf der einen und der Anhang auf der anderen Seite stehen in enger Wechselbeziehung, weil das Ziel der Informationsvermittlung entsprechend der Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB durch die Bilanz und die GuV allein nicht erfüllt werden kann. Beide Rechenwerke müssen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erstellt werden, ihre Aussagefähigkeit ist aber begrenzt. Erst zusammen mit den Zusatzinformationen aus dem Anhang (Informationsfunktion) kann dem True-and-fair-view-Grundsatz entsprochen werden.[5]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften i. S. v. § 264 a HGB sind verpflichtet, als Teil des Jahresabschlusses einen Anhang aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 264 a HGB). Die zentralen Einzelheiten bezüglich der Anhangangaben sind in den §§ 284288 HGB verankert. Diese Angaben werden um eine Fülle von Einzelvorschriften mit Anhangsbezug in verschiedensten Paragrafen des HGB, z. B. § 268 HGB, § 277 HGB, ergänzt.

[4] Vgl. Heckt, in Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Anhang Rz. 1, Edition 65/2023.
[5] Vgl. Wulf/Pollmann, Bilanztraining, 16. Aufl. 2023, S. 330.

1 Zur Aufstellung des Anhangs Verpflichtete

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften i. S. v. § 264 a HGB (sog. KapCo-Gesellschaften) müssen ihren Jahresabschluss um einen Anhang erweitern.[1]

Für kleine und mittlere Gesellschaften bestehen Erleichterungen.[2] Diese werden bei der Besprechung der einzelnen Posten mitgeteilt.

Kleinstkapitalgesellschaften[3] brauchen keinen Anhang aufzustellen, wenn sie unter der Bilanz angeben:[4]

  1. Angaben nach §§ 251, 268 Abs. 7 HGB,
  2. Angaben nach § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB;
  3. im Falle einer AG oder KG auf Aktien die in § 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG genannten Angaben.

Genossenschaften sind ebenfalls zur Aufstellung eines Anhangs verpflichtet.[5] Kleinstgenossenschaften können die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften unter Beachtung weiterer Angabepflichten anwenden.[6]

Unternehmen anderer Rechtsformen können zudem durch Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 1 PublG (Publizitätsgesetz) zur Aufstellung eines Anhangs verpflichtet sein. Hierzu gehören bspw. Unternehmen in der Rechtsform

  • des Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,
  • der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts, wenn sie ein Gewerbe betreibt,
  • einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die Kaufmann nach § 1 HGB sind oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind.[7]

2 Freiwillige Aufstellung des Anhangs

Unternehmen, die nicht, auch nicht sinngemäß, zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, können freiwillig einen Anhang erstellen. Kennzeichnen sie diesen Teil des Jahresabschlusses als Anhang, müssen sie die Vorschriften über den Mindestinhalt einhalten.[1]

[1] Vgl. Grottel, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 284 HGB Rz. 10.

3 Inhalt des Anhangs

Die gesetzlichen Grundlagen der Anhangberichterstattung sind in §§ 284288 HGB und in weiteren Vorschriften des HGB, EGHGB, GmbHG, AktG und PublG enthalten. Der Mindestumfang des Anhangs wird im Wesentlichen durch §§ 284, 285 HGB bestimmt. Treffen die umschriebenen Angabe- und Erläuterungspflichten auf das Unternehmen zu, sind hierzu Angaben im Anhang zu machen, wenn nicht nach §§ 286, 288 HGB Befreiung oder ...

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