Kurzbeschreibung

Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen nach dem 31.12.2000

Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen

Die in diesen Tabellen für die einzelnen Anlagegüter angegebene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (ND) beruht auf Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung. Die Fachverbände der Wirtschaft wurden vor der Aufstellung der AfA-Tabellen angehört.

  1. Die in den AfA-Tabellen angegebene ND ist mit Ausnahme der Angaben in der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter branchengebunden. Sind Anlagegüter sowohl in der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter als auch in einer branchengebundenen AfA-Tabelle aufgeführt, gilt für die branchenzugehörigen Steuerpflichtigen der Wert der Branchentabelle.

  2. Die in den AfA-Tabellen angegebene ND dient als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen Absetzungen für Abnutzung (AfA). Sie orientiert sich an der tatsächlichen ND eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebs.

    Eine glaubhaft gemachte kürzere ND kann den AfA zugrunde gelegt werden.

  3. Sind abweichende Verhältnisse und Bedingungen, wie z.B. Nutzung in mehr als einer Schicht, Einfluss von Nässe, Säuren usw., die in einem Wirtschaftszweig üblich sind, bereits bei der Ermittlung der ND berücksichtigt, so ist dies in den Vorbemerkungen der jeweiligen AfA-Tabelle angegeben.
  4. Der aufgrund der angegebenen ND zu errechnende lineare AfA-Satz kann bei ganzjähriger Nutzung von schichtabhängigen Anlagegütern in Doppelschicht um 25 % und in Drei- oder Vierfachschicht um 50 % erhöht werden, soweit dies bei der Festlegung der ND nicht schon berücksichtigt worden ist. Für unbewegliche Anlagegüter kommen Mehrschichtzuschläge nicht in Betracht.
  5. Durch die Aufnahme eines Anlagegutes in die AfA-Tabellen ist nicht über seine Zugehörigkeit zu den Betriebsvorrichtungen, Gebäuden oder baulichen Einzelbestandteilen entschieden. Die Abgrenzung richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles; vgl. die einkommensteuerrechtlichen Regelungen bzw. die Richtlinien für die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen.
  6. Die Begriffe "Leichtbauweise" und "massiv" werden wie folgt definiert:

    Leichtbauweise:

    Bauausführung im Fachwerk- oder Rahmenbau mit einfachen Wänden z.B. aus Holz, Blech, Faserzement o.Ä., Dächer nicht massiv (Papp-, Blech- oder Wellfaserzementausführung).

    Massiv:

    Gemauerte Wände aus Ziegelwerk oder Beton, massive Betonfertigteile, Skelettbau, Dächer aus Zementdielen oder Betonfertigteilen, Ziegeldächer.

    1. Die überarbeiteten AfA-Tabellen sind erstmals auf abnutzbare Anlagegüter anzuwenden, die nach dem in der jeweiligen AfA-Tabelle genannten Datum (siehe oben) angeschafft oder hergestellt werden.
    2. Geht eine Verlustzuweisungsgesellschaft (§ 2b EStG) nach ihrem eigenen Betriebskonzept von einer erheblich längeren Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts aus als in den amtlichen AfA-Tabellen angegeben und beruht ihre Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand, wird die in ihrem Betriebskonzept zugrunde gelegte Nutzungsdauer angewandt.

AfA-Tabellen: Systematische Ordnung nach dem 31.12.2000

Fundstelle Anlagegüter Nutzungsdauer (in Jahren)
1 Unbewegliches Anlagevermögen  
1.1 Hallen in Leichtbauweise 14
1.2 Tennishallen, Squashhallen u. Ä. 20
1.3 Traglufthallen 10
1.4 Kühlhallen 20
1.5 Baracken und Schuppen 16
1.6 Baubuden 8
1.7 Bierzelte 8
1.8 Pumpenhäuser, Trafostationshäuser und Schalthäuser 20
1.9 Silobauten  
1.9.1 aus Beton 33
1.9.2 aus Stahl 25
1.9.3 aus Kunststoff 17
1.10 Schornsteine  
1.10.1 aus Mauerwerk oder Beton 33
1.10.2 aus Metall 10
1.11 Laderampen 25
2 Grundstückseinrichtungen  
2.1 Fahrbahnen, Parkplätze u. Hofbefestigungen  
2.1.1 mit Packlage 19
2.1.2 in Kies, Schotter, Schlacken 9
2.2 Straßen- und Wegebrücken  
2.2.1 aus Stahl und Beton 33
2.2.2 aus Holz 15
2.3 Umzäunungen  
2.3.1 aus Holz 5
2.3.2 Sonstige 17
2.4 Außenbeleuchtung, Straßenbeleuchtung 19
2.5 Orientierungssysteme, Schilderbrücken 10
2.6 Uferbefestigungen 20
2.7 Bewässerungs-, Entwässerungs- und Kläranlagen  
2.7.1 Brunnen 20
2.7.2 Drainagen  
2.7.2.1 aus Beton oder Mauerwerk 33
2.7.2.2 aus Ton oder Kunststoff 13
2.7.3 Kläranlagen mit Zu- u. Ableitung 20
2.7.4 Löschwasserteiche 20
2.7.5 Wasserspeicher 20
2.8 Grünanlagen 15
2.9 Golfplätze 20
3 Betriebsanlagen allgemeiner Art  
3.1 Krafterzeugungsanlagen  
3.1.1 Dampferzeugung (Dampfkessel m. Zubehör) 15
3.1.2 Stromerzeugung (Gleichrichter, Lade- und Notstromaggregate, Stromgeneratoren, Stromumformer usw.) 19
3.1.3 Akkumulatoren 10
3.1.4 Kraft-Wärmekopplungsanlagen (Blockheizkraftwerke) 10
3.1.5 Windkraftanlagen 16
3.1.6 Photovoltaikanlagen 20
3.1.7 Solaranlagen 10
3.1.8 Heißluft-, Kälteanlagen, Kompressoren, Ventilatoren  
  usw. 14
3.1.9 Kessel einschl. Druckkessel 15
3.1.10 Wasseraufbereitungsanlagen 12
3.1.11 Wasserenthärtungsanlagen 12
3.1.12 Wasserreinigungsanlagen 11
3.1.13 Druckluftanlagen 12
3.1.14 Wärmetauscher 15
3.2 Rückgewinnun...

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