Zusammenfassung

Die Taxonomie-Verordnung kann als der zentrale Baustein der EU zur Transformation der Wirtschaft hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft angesehen werden. Mit der Verordnung wurde ein Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten geschaffen. Nach den Plänen der EU soll es dadurch zukünftig vermehrt zu einer Umlenkung von Kapital in nachhaltige Investitionen kommen.

1 Hintergrund und Entwicklung

 

Rz. 1

Im März 2018 veröffentlichte die Europäische Kommission den "Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums", in welchem, neben weiteren Bestrebungen hinsichtlich einer nachhaltigen Ausrichtung der Wirtschaft, das Ziel fixiert ist, "die Kapitalflüsse auf nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen"[1].

Um dies zu ermöglichen, ist eine Einordnung von Wirtschaftstätigkeiten bzgl. ihrer Nachhaltigkeit unabdingbar. Grundlegend hierfür ist ein gemeinsames Verständnis, was als nachhaltig zu erachten ist. Dieser Notwendigkeit wurde mit der Taxonomie-Verordnung[2] begegnet, welche ein Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten schafft. Sie basiert auf dem Bericht der Technical Expert Group,[3] welcher die Grundzüge einer solchen Systematik darlegt.

 

Rz. 2

Mit dem im Dezember 2019 vorgestellten europäischen Grünen Deal[4] legte die Europäische Kommission zudem einen nachhaltigen Fahrplan fest. Zu den Zielen gehören neben Klimaneutralität bis 2050 der Schutz der Gesundheit der Menschen sowie der Erhalt bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität. Im Zuge der Verwirklichung dieser Nachhaltigkeitsziele ist eine Einordnung von Wirtschaftstätigkeiten gem. ihrer, zunächst ökologischen, Nachhaltigkeit von großer Bedeutung.

[1] Europäische Kommission, Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums v. 8.3.2018, COM(2018) 97 final, S. 3.
[2] Vgl. Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.6.2020, ABl. EU v. 22.6.2020, L 198/13 ff.
[4] Vgl. Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal v. 11.12.2019, COM(2019) 640 final.

2 Inhalt

 

Rz. 3

Für die Klassifizierung von ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten legt die Taxonomie-Verordnung zunächst 6 Umweltziele (Rz 14 ff.) fest, die der Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit zugrunde gelegt werden. Basierend auf diesen werden sog. technische Bewertungskriterien (Rz 13) definiert, anhand derer bestimmt werden kann, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist.

 

Rz. 4

Besondere Relevanz hat die Taxonomie-Verordnung für Unternehmen, die verpflichtet sind, eine nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung zu erstellen. Für diese Unternehmen definiert die Taxonomie-Verordnung diesbzgl. erweiterte Angabeerfordernisse. Demnach sind nach Art. 8 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung von Unternehmen Angaben zu machen, wie und in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit Wirtschaftstätigkeiten in Verbindung stehen, die als ökologisch nachhaltig gem. der Kriterien der Taxonomie-Verordnung einzustufen sind.

 

Rz. 5

Für Nicht-Finanzunternehmen umfassen die durch die Taxonomie-Verordnung verpflichtenden zusätzlichen Angaben in der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung gem. Art. 8 Abs. 2 insbes. (siehe zu den detaillierten Angabeerfordernissen Rz 31 ff.):

  • den Anteil ihrer Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, die mit gem. der Taxonomie-Verordnung als ökologisch nachhaltig einzustufenden Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, und
  • den Anteil ihrer Investitionsausgaben und, soweit zutreffend, den Anteil der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit gem. der Taxonomie-Verordnung als ökologisch nachhaltig einzustufenden Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.
 

Rz. 6

Für Finanzunternehmen, die Finanzprodukte bereitstellen, legt die Taxonomie-Verordnung weitere Anforderungen fest, insbes. zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei ökologisch nachhaltigen Investitionen und bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale beworben werden. Zu den Verpflichtungen, die sich hieraus im Zusammenspiel mit der Offenlegungsverordnung ergeben, siehe § 11.

 

Rz. 7

Die Taxonomie-Verordnung wird ergänzt durch mehrere delegierte Rechtsakte, welche die Inhalte definieren, insbes. in Bezug auf die technischen Bewertungskriterien für die Bestimmung der ökologischen Nachhaltigkeit der Wirtschaftstätigkeiten (Rz 24 ff.) und die Festlegung des Inhalts und der Darstellung der in die nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung einzubeziehenden Informationen (Rz 29 ff.).

 

Rz. 8

Die Taxonomie-Verordnung bildet die ...

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