Urteil: Kein Löschungsanspruch gegen mehrdeutige Schufa-Einträge

Weil ihr aufgrund eines nicht eindeutigen und möglicherweise missverständlichen Schufa-Eintrags ein Kredit verweigert wurde, klagte eine Frau gegen die Auskunftei auf Löschung und Schadensersatz. Doch auch in zweiter Instanz wurde ihre Klage vor dem OLG Karlsruhe nun abgewiesen.

Die Klägerin hatte mit einem Telekommunikationsunternehmen um eine Forderung in Höhe von rund 380 Euro gestritten und diese erst beglichen, nachdem das Unternehmen einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hatte. Als sie einige Zeit später bei mehreren Banken versuchte, einen Kredit über 5.000 EUR zu bekommen und die Institute jeweils nach der Bonitätsprüfung die Anträge ablehnten, holte sie eine Selbstauskunft bei der Schufa ein.

Selbstauskunft mit missverständlicher Formulierung

In dieser Selbstauskunft stieß die Frau auf die nicht eindeutige Formulierung, dass „der Vertragspartner mitgeteilt habe, dass die Vertragsbeziehungen inzwischen beendet wurde oder die Forderung inzwischen ausgeglichen wurde“. Sie forderte die Schufa daraufhin auf, diesen Eintrag zu löschen, weil hier nicht eindeutig zu erkennen sei, dass die Forderung inzwischen erfüllt worden sei. Zudem bestünde nach Begleichung der Forderung kein Anlass mehr, den Inhalt dieser Geschäftsbeziehung weiterhin zu speichern.

Klägerin sieht Persönlichkeitsrecht verletzt

Darüber hinaus forderte die Klägerin noch 5.000 EUR wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte sowie eine zusätzliche Nutzungsausfallentschädigung, weil sie aufgrund der nicht gewährten Kredite Nachteile erlitten habe. Als die Schufa diesen Forderungen nicht nachkam, verklagte die Frau die Auskunftei.

Kein Löschungsanspruch gegen Schufa

Nachdem bereits das LG Karlsruhe die Klage abgewiesen hatte, hat nun auch in zweiter Instanz das OLG Karlsruhe die Berufung vollumfänglich zurückgewiesen. Zwar stuften auch die Richter des OLG die beanstandete Formulierung als nicht eindeutig ein, jedoch ließe sich aus der Auskunft insgesamt sehr wohl entnehmen, dass die Klägerin ihren Zahlungsverpflichtungen letztendlich nachgekommen sei, denn die beanstandeten Angaben seien hier unter der Rubrik Abwicklungskonto und dem Unterbereich Forderung ausgeglichen aufgelistet worden. So sei durchaus zu erkennen, dass keine Forderungen mehr geltend gemacht würden und die Geschäftsbeziehungen abgeschlossen seien.

Keine Unverhältnismäßigkeit

Darüber hinaus sei die Datenspeicherung auch nicht als unverhältnismäßig einzustufen und auch die Löschfristen nach § 35 II Abs. 4 BDSG seien noch nicht abgelaufen gewesen. Die Speicherung sei auch deshalb gerechtfertigt gewesen, weil die Klägerin einen Vollstreckungsbescheid gegen sich ergehen lassen musste, was zur Beurteilung ihrer Bonität bedeutsam sein könne. Die Datenspeicherung könne man daher keineswegs als nicht mehr erforderlich einstufen.

OLG Karlsruhe Urteil vom 03.06.2014 - 12 U 24/14

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