Unternehmensstrafrecht: Risikomanagement wird immer wichtiger

Über ein Verbands- und Unternehmensstrafrecht wird schon seit Längerem diskutiert. Nachdem die Justizministerkonferenz die Idee weiterverfolgt, wird aus Fachkreisen erwartet, dass ein bestehender Gesetzesentwurf vom Bundesrat in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird. Das Gesetz würde auch den Druck zum Thema Compliance in den Unternehmen erhöhen.

Die Wirtschaftskriminalität ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. Vielleicht sind auch nur die Instrumente zur Aufdeckung etwa von Korruption besser geworden oder werden konsequenter eingesetzt. Auf alle Fälle hat sich die strafrechtliche Verfolgung verschärft.

Verschärfte Strafverfolgung erhöht Druck auf Unternehmen

Mit einem Unternehmens- und Verbandsstrafrecht würden sich nicht nur die Möglichkeiten der Strafverfolgung weiter verschärfen, sondern alle Unternehmen, Verbände und Vereine wären gezwungen, Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten durch Ihre Mitarbeiter einzuführen.

Warum ist ein Risikomanagement so wichtig?

Laut dem Gesetzentwurf trägt das Unternehmen die Verantwortung, wenn Entscheidungsträger es unterlassen haben, zumutbare Aufsichtsmaßnahmen und/oder andere Vorkehrungen zu treffen, die es Mitarbeiter erschweren eine Straftat zu begehen oder die diese gar verhindern können.

Welche Rolle spielen Compliance-Management-Systeme und Whistleblowing?

Der Entwurf nennt auch Möglichkeiten, mit denen ein Unternehmen mögliche Sanktionen nach einer Straftat abwenden können. Dazu zählen etwa:

  • geeignete und ausreichende Maßnahmen personeller, technischer, organisatorischer und sonstiger Art.
  • freiwilliges Offenbaren einer Straftat und Unterstützung der behördlichen Ermittlungen.

Hintergrund:

Das deutsche Strafrecht gilt nur für natürliche Personen. Juristische Personen, die Straftaten begehen, können derzeit nur nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz zur Verantwortung gezogen werden (§§ 30, 130 OWiG). Begeht ein Vorstand beispielsweise eine vorsätzliche Straftat, durch die die Unternehmenspflichten verletzt werden oder das Unternehmen dadurch bereichert wird, kann eine Geldbuße von bis zu zehn Millionen Euro verhängt werden. Das Unterlassen von erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen ist ebenfalls bußgeldbewährt. Die Höhe der möglichen Geldbußen wurde erst kürzlich durch eine Gesetzesänderung verzehnfacht (Artikel 4 G. v. 26.06.2013, BGBl. I S. 1738, in Kraft seit 30.6.2013).

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