Wichtige Rechtsänderungen für Arbeitgeber in 2020

Die wichtigsten Gesetzesänderungen für Arbeitgeber betreffen den Mindestlohn, er gilt jetzt auch für Auszubildende, geänderte Branchenmindestlöhne, die Teilzeitausbildung, die Berufsausbildung, die geänderte Krankmeldung sowie neue Freibeträge und Grenzwerte und die Steuer-ID-Nummer auch für Saisonkräfte.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2020 um 0,16 EUR auf 9,35 EUR pro Stunde. Ausgenommen sind Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende während der Berufsausbildung, Praktikanten unter bestimmten Voraussetzungen, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit, ehrenamtliche Kräfte und Jugendliche in einer Einstiegsqualifizierung.

Achtung: Für Minijobber bedeutet das, dass sie statt der bisher 48,9 Stunden pro Monat künftig nur noch 48,1 Stunden pro Monat arbeiten dürfen, um die 450-Euro-Grenze nicht zu überschreiten.

Branchenmindestlöhne steigen

Die tariflichen Mindestlöhne für Beschäftigte vieler Branchen steigen zu Beginn oder im Laufe des Jahres 2020.

  • Für ungelernte Kräfte im Dachdeckerhandwerk steigt der Mindestlohn zum 01.01.2020 auf 12,40 EUR, für Gesellen auf 13,60 EUR. Wichtige Ausnahme: Schulabgänger, die innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamt dauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden sowie Lageristen am Betriebssitz.
  • Im Elektrohandwerk steigt der Mindestlohn zum 01.01.2020 auf 11,90 EUR.
  • Für Maler und Lackierer steigt der Mindestlohn ab 1.5.2020 auf 11,10 EUR, für Gesellen auf 13,50 EUR.
  • Für Gebäudereiniger steigt der Mindestlohn auf 10,80 EUR, für Glasfassadenreiniger auf 14,10 EUR ab 01.01.2020 (im Osten etwas geringer).
  • In der Abfallwirtschaft beträgt der Mindestlohn ab Oktober 2020 10,25 EUR.

Ganz neu: Gesetzlicher Mindestlohn für Auszubildende

Azubis sollen eine Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 515 EUR monatlich im ersten Lehrjahr mit einer schrittweisen Anhebung in den Folgejahren auf bis zu 620 EUR im Monat erhalten. Für das zweite und dritte Ausbildungsjahr werden die Sätze entsprechend erhöht. Im zweiten Lehrjahr steigt die Ausbildungsvergütung um 18 %, im dritten Lehrjahr um 35 % und im vierten Ausbildungsjahr um 40 %.

Wichtig: Die Mindestvergütung gilt nur für Ausbildungen, die ab dem 01.01.2020 beginnen und für die keine gültige Tarifbindung existiert. Nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe dürfen von den einschlägigen Tarifverträgen um maximal 20 % nach unten abweichen betrieblichen Ausbildungsverhältnisse  (betriebliche Ausbildungsverhältnisse und Reform des BBiG).

Änderung der beruflichen Ausbildung im BBiG

Nach dem neuen BBiG wird die Berufsausbildung modifiziert. Das international hochgelobte duale Ausbildungsprinzip wird dabei allerdings nicht angetastet. Neu sind die Berufsabschlussbezeichnungen:

  • Erste Stufe: Geprüfter Berufsspezialist/geprüfte Berufsspezialistin (bisher Servicetechniker, Facharbeiter, und Ähnliches)
  • Zweite Stufe: Bachelor Professional (bisheriger Meistertitel, der aber ebenfalls als Bezeichnung erhalten bleibt)
  • Dritte Stufe: Master Professional (zum Beispiel für Betriebswirtschaft, Informatik).

Neuerungen für Pflegeberufe

Besondere Ausbildungsbestimmungen betreffen die Gesundheits- und Pflegeberufe, um deren Attraktivität zu erhöhen. Statt der Ausbildung zum Kranken- und Altenpfleger heißt die Ausbildung künftig einheitlich Ausbildung zur Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit vier vertieften Schwerpunkten.

Erweiterte Teilzeitausbildung

Daneben werden die Möglichkeiten der Teilzeitausbildung erweitert, um die Vereinbarkeit von Ausbildung und Familie zu verbessern und die Möglichkeiten beispielsweise für Menschen mit Behinderung und für Flüchtlinge zu erweitern.

Krankmeldung

Wer sich als Arbeitnehmer künftig krankmeldet, muss nicht mehr zwingend den sogenannten gelben Zettel vorlegen. Künftig können Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch elektronisch einreichen.

Höhere Sachbezugswerte

Die Sachbezugswerte für kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten betragen ab 2020 monatlich 258 EUR, der Monatswert für Unterkunft und Miete 235 EUR, für Frühstück 1,80 EUR, für Mittag- oder Abendessen 3,40 EUR.

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt von 2,5 auf 2,4 %, befristet bis zum 31.12.2022.

Höherer Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung

Der Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % erheben, steigt zum 01.01.2020 von 0,9 auf 1,1 %. Die Kosten werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerseite geteilt. Möglich ist, dass einige Kassen auf die Erhöhung des Zusatzbeitrags verzichten.

Anpassung von Einkommensgrenzen und Grundfreibetrag

Die Einkommensgrenzen steigen 2020 für sämtliche Steuersätze um 1,95 %. Der steuerliche Grundfreibetrag wird auf 9.408 EUR angehoben.

Steuer-ID-Nummer auch für Saisonkräfte

Auch Saisonarbeitskräfte erhalten 2020 eine Steueridentifikationsnummer, die der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber mit Vollmacht des Arbeitnehmers beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers beantragen kann.

Verpflegungspauschale

Berufstätige, die mehr als 8 Stunden beruflich auswärts tätig sind, erhalten statt bisher 12 künftig 14 EUR Verpflegungspauschale. Der Betrag steigt auf 28 EUR, wenn die Abwesenheit 24 Stunden beträgt. Bei mehrtägigen Reisen, beträgt die Pauschale für den An- und Abreisetag jeweils 14 EUR. Für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug des Arbeitgebers übernachten, gilt 2020 ein Pauschbetrag in Höhe von acht EUR pro Kalendertag. Darüber hinausgehende Aufwendungen können ebenfalls abgesetzt werden.

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden auf jährlich 56.250 EUR angehoben, bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung West auf jährlich 82.800 EUR, Ost auf jährlich 77.400 EUR.

Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 62.550 EUR.

Mehr Flexibilität bei der Steuerklassenwahl 

Ehepartner können künftig im Laufe eines Kalenderjahres nach ihrer Wahl mehrfach eine Änderung der Steuerklasse beantragen. Dies soll zu einer höheren Flexibilität führen.

Grundrente erst ab 2021

Die von der Koalition beschlossene Grundrente - so sie denn kommt - wird erst ab 2021 relevant werden.

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