Wenn Arbeitgeber den Browser-Verlauf von Arbeitnehmern überprüfen

Privates Surfen am Arbeitsplatz ist ein Dauerthema vor deutschen Arbeitsgerichten. Im Streit um die Kündigung eines Mitarbeiters wegen exzessiver privater Internetnutzung hat jetzt das LAG Berlin-Brandenburg klargestellt, dass der Arbeitgeber zum Nachweis des Kündigungsgrunds den Browser-Verlauf auch ohne Zustimmung des Mitarbeiters überprüfen darf.

In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer gegen seine Kündigung geklagt. An seinem Arbeitsplatz stand ihm ein Dienstrechner mit Internetzugang zur Verfügung, jedoch war die private Nutzung des Internet lediglich in Ausnahmefällen und auch nur während der Arbeitspausen gestattet.

Hinweise auf massive private Internetnutzung

Als dem Arbeitgeber Hinweise auf eine private Internetnutzung in ganz erheblichem Umfang vorlagen, wertete dieser den Browser-Verlauf des Dienstrechners aus, ohne dabei zuvor die Zustimmung des Arbeitnehmers einzuholen.

Kündigungsgrund erhebliche private Internetnutzung

Die Auswertung des Browser-Verlaufs ergab, dass der Arbeitnehmer tatsächlich ganz massiv zu privaten Zwecken im Internet gesurft hatte und dabei

  • innerhalb eines Monats Tausende von Webseiten aufgerufen hatte.
  • Mindestens ein Fünftel seiner Arbeitszeit

musste er demnach innerhalb des überprüften Zeitraums von 30 Tagen mit diesen privaten Aktivitäten verbracht haben, weshalb der Arbeitgeber eine Kündigung aus wichtigem Grund aussprach.

Persönlichkeitsrechte verletzt?

Der Betroffene wehrte sich gegen diese Maßnahme mit einer Kündigungsschutzklage und führte dabei an,

  • dass der Arbeitgeber den Browserverlauf nicht ohne seine Zustimmung hätte überprüfen dürfen
  • und er dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden sei.

Dieser Argumentation wollte sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wie schon die Vorinstanz jedoch nicht anschließen. Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Kein Beweisverwertungsverbot

Ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers bei der Auswertung des Browserverlaufs liege nicht vor.

  • Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe,
  • jedoch sei eine Verwertung statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz  eine Speicherung und Auswertung zur Missbrauchskontrolle erlaube.

Ohne eine Einwilligung hätte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall zudem keine andere Möglichkeit gehabt, das Ausmaß der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.01.2016, 5 Sa 657/15 -

Das LAG hat eine Revision beim BAG zugelassen).

Vgl. zu dem Thema auch:

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