
Persönliche Haftung ist der Super-GAU, den Gesellschafter nach Möglichkeit vermeiden wollen. Doch nicht immer ist das Haftungsrisiko der jeweiligen Gesellschaftsform in bestimmten Situationen offenkundig oder eindeutig. Hier ein Überblick über Umfang und Sonderfälle der Gesellschafterhaftung bei verschiedenen Rechtsformen und dazu, welche Abwehrrechte bestehen können.
Die persönliche Gesellschafterhaftung folgt aus § 128 HGB,
- der für Komplementäre der KG und Gesellschafter einer OHG direkt gilt
- und auf GbR-Gesellschafter analog angewendet wird.
Nach dieser Norm haften Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Entgegenstehende Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern sind Dritten gegenüber unwirksam.
Was bedeutet persönliche Haftung?
Nur unzureichend bringt der Wortlaut dieser Regelung zum Ausdruck, was persönliche Haftung eigentlich bedeutet:
- Die Gesellschafter haften für Schulden der Gesellschaft auf das Ganze, unmittelbar (keine bloße Nachschusspflicht gegenüber der Gesellschaft)
- und anders als Kommanditisten unbeschränkt.
Darüber hinaus können sie den Gläubiger nicht darauf verweisen, erst die Gesellschaft zu verklagen (sog. primäre Haftung), allerdings haften sie nur solange und soweit die Gesellschaft selbst haften würde (akzessorisch), ein Erlass gegenüber der Gesellschaft wirkt also auch zu ihren Gunsten.
Der Rechtsgrund der Gesellschaftsschuld spielt dabei keine Rolle.
Beispiele:
- So kann das Finanzamt sich für die Begleichung von Steuerschulden auch an einen persönlich haftenden Gesellschafter wenden,
- der Angestellte einer KG seinen Arbeitslohn auch beim Komplementär einklagen.
Wirkung der Art der Schulden
Schuldet die Gesellschaft Geld, kann der Gläubiger auch gegen den Gesellschafter auf Zahlung klagen. Bei Schulden anderer Art (Beispiel: Architektenleistung) besteht ein Anspruch gegen den Gesellschafter nur, wenn es auf die Person des Ausführenden nicht ankommt und ihn die Inanspruchnahme nicht wesentlich mehr als eine Geldleistung beeinträchtigt.
Haftung gegenüber Mitgesellschaftern
Der Gesellschafter haftet gegebenenfalls auch gegenüber seinen Mitgesellschaftern. Indes gilt dies im Grundsatz nicht für Forderungen aus dem sogenannten Gesellschaftsverhältnis, z.B. die Geschäftsführervergütung eines anderen Gesellschafters.
Ist ein Gesellschafter allerdings aus der Gesellschaften ausgeschieden, so haften die anderen Gesellschafter für seine Abfindung oder andere Ansprüche stets wie gegenüber einem Dritten.
Geschäfte mit der Gesellschaft
Auch wenn der Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen gewährt oder ein anderes Geschäft mit dieser abschließt, das nichts mit dem Gesellschaftsverhältnis zu tun hat (sog. Drittgeschäft), kann der Gesellschafter die anderen Gesellschafter in Anspruch nehmen, bei Geldforderungen aber bereinigt um seinen eigenen Verlustanteil.
Gesellschaftsschuld und Gesellschafterschuld
Gemäß § 129 Abs. 1 HGB kann sich der Gesellschafter auf Einreden der Gesellschaft berufen, sogar dann, wenn die Gesellschaft die Einrede noch nicht erhoben hat und der betroffene Gesellschafter sie mangels Vertretungsberechtigung auch nicht selbst im Namen der Gesellschaft erheben kann.
Gestaltungsrechte wie Rücktritt, Anfechtung oder Aufrechnung sind zwar keine Einwendungen.
- Der Gesellschafter wird aber auch dann geschützt, wenn die Gesellschaft diese Rechte ausüben könnte, denn die Absätze 2 und 3 von § 129 HGB geben ihm für solche Fälle ein Leistungsverweigerungsrecht.
- Umgekehrt wirkt eine rechtskräftige Entscheidung gegen die Gesellschaft im Grundsatz auch gegen den Gesellschafter.
Nachhaftung und Haftung für Altschulden bei Eintritt in bestehende Gesellschaft
Der Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten auch nach seinem Ausscheiden, sogar dann, wenn die Gesellschaft nach seinem Ausscheiden aufgelöst wird und ein Gesellschafter das Handelsgeschäft übernimmt. Allerdings gilt dies nur für vor seinem Austritt begründete sogenannte Altverbindlichkeiten, wozu auch Forderungen aus Miet-, Arbeits- oder Lizenzverträgen zählen. Allerdings ist diese Nachhaftung auf einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Ausscheiden begrenzt.
Neu eintretende Gesellschafter haften Dritten und Mitgesellschaftern auch gegenüber für vor ihrem Eintritt begründete Verbindlichkeiten. Ob sie von diesen Forderungen wussten oder nicht, spielt dabei keine Rolle. |
Zusammenfassung:
- Gesellschafter einer OHG oder einer GbR sowie der Komplementär einer KG haften Gläubigern der Gesellschaft gegenüber persönlich, unbeschränkt, akzessorisch, unmittelbar, primär, auf die ganze Schuld und im Innenverhältnis gesamtschuldnerisch.
- Diese Haftung droht auch nach dem Ausscheiden für 5 Jahre und trifft auch neu eintretende Gesellschafter mit Blick auf Altverbindlichkeiten.
- Die Gesellschafter können sich dabei jedoch auf Einwendungen und Gestaltungsrechte der Gesellschaft berufen.
In jedem Fall sollte vor dem Eintritt in eine Personengesellschaft stets eine sorgfältige Prüfung der Schulden dieser Gesellschaft stehen. |
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