Unzulässige Werbung für Online-Handel mit DSGVO-Auskünfte

Angebote im Internet, gegen Entgelt Auskünfte über Speicherung und Verwendung persönlicher Daten nach der DSGVO einzuholen,  dürfen nicht mit irreführenden Aussagen beworben werden. Das ist aber bei dem Hinweis der Fall, diese Auskünfte wären besonders geeignet zur Vorlage bei Vermietern und Arbeitgebern.

Der Onlinehandel mit Waren und Dienstleistungen boomt. Nicht alles, was angeboten wird, bietet dem Verbraucher echte Vorteile. Insbesondere Dienstleister sind in ihren Angeboten oft äußerst erfinderisch und bieten gegen Zahlung von Entgelt Dienstleistungen an, die sich der Verbraucher unentgeltlich auch problemlos selbst besorgen könnte.

Online-Angebot zur Einholung von DSGVO-Auskünften

Das OLG München hatte über die Klage gegen einen Internetdienstleister zu entscheiden, der gegen Entgelt die Einholung von Auskünften nach Art.15 DSGVO anbot. Das Unternehmen bewarb die von ihm angebotene Leistung damit, dass diese Auskünfte für diverse Zwecke verwendbar und insbesondere zur Vorlage bei Vermietern und Arbeitgebern geeignet seien.

Diese Auskunft kann sich jeder selbst beschaffen

Art. 15 DSGVO gewährt jedermann ein Recht darauf, im Falle der Speicherung oder Verarbeitung von Daten Auskunft darüber zu verlangen,

  • mit welchem Inhalt,
  • zu welchem Zweck,
  • in welchem Umfang,
  • in welcher Kategorie
  • und mit welcher voraussichtlichen Dauer

seine persönlichen Daten gespeichert werden.

Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ist dem Auskunftsberechtigten eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.

Konkurrentenklage auf Unterlassung

Die Einholung und anschließende Zurverfügungstellung dieser Datenkopie war Gegenstand des Onlineangebots der Beklagten. Eine Konkurrentin der Beklagten bewertete das Angebot als wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung, nachdem die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hatte.

Werbung suggeriert nicht vorhandene Vorteile

Nachdem das LG München die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab das OLG dem Begehren der Klägerin statt. Nach Auffassung des OLG war die Bewerbung des Angebots der Antragsgegnerin für Verbraucher irreführend. Zwar habe der Verbraucher durchaus das Recht, eine nach Art. 15 DSGVO erhaltene Datenkopie an beliebige dritte Personen, also auch an Vermieter oder Arbeitgeber weiter zu reichen, jedoch habe die Selbstauskunft keineswegs die angepriesenen Vorteile. Die Auskünfte seien häufig nur bedingt zur Weitergabe an Arbeitgeber und Vermieter geeignet.

  • Die Werbung suggeriere dem Verbraucher,
  • dass die Vorlage dieser Selbstauskunft die Chancen auf dem Wohnungsmarkt oder auf dem Arbeitsmarkt erhöhten.

Diese Bedeutung komme der angebotenen Selbstauskunft über die Speicherung der eigenen persönlichen Daten in der Realität nicht zu.

Auskunft für Vermieter und Arbeitgeber eher ungeeignet

Die Auskunft nach Art. 15 DSGVO habe allein datenschutzrechtliche Zwecke. Jede Person solle das Recht haben, Auskunft über sämtliche sie betreffenden und gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Die hiernach erteilte Auskunft enthalte damit in der Regel eine Vielzahl von Daten, an der weder zukünftige Arbeitgeber noch Vermieter ein berechtigtes Interesse hätten.

Potentielle Vermieter und Arbeitgeber interessieren sich für andere Auskünfte

Die von Vermietern präferierten Daten beispielsweise zur Bonität des Mieters enthalte diese Selbstauskunft oft gerade nicht oder nur als einen einzelnen Faktor unter anderen.

Abgesehen davon überlasse der Verbraucher mit Weitergabe der Datenkopie nach Art. 15 DSGVO an einen Vermieter oder Arbeitgeber diesen in der Regel eine ganze Reihe von Daten, zu deren Weitergabe er nicht verpflichtet sei und an denen er möglicherweise sogar ein Geheimhaltungsinteresse habe.

Online-Angebot ist wettbewerbswidrig

Damit erweckt die Offerte der Antragsgegnerin im Internet nach Einschätzung des Senats beim Verbraucher Erwartungen, die anschließend in der Regel enttäuscht werden. Damit sei die Werbeaussage irreführend und damit wettbewerbswidrig. Das Unternehmen muss die betreffende Online-Werbung daher in Zukunft unterlassen.

(OLG München, Urteil v. 4.4.2019, 29 U 3905/18).

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