Unzulässige Inkassokosten eines Energieversorgers vom BGH gekippt

Säumige Zahler erfahren häufig, wie rasant sich zur überfälligen Rechnung Zinsen, Mahn- und Inkassokosten summieren. Doch nicht immer werden die Zusatzkosten juristisch wasserdicht erhoben. Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob ein Energieversorger in einer AGB zum Zahlungsverzug seiner Kunden eine Pauschale von 34,15 EUR wirksam vereinbart hatte. 

Inkasso-Kosten und pauschalierte Schadensansprüche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen schlagen immer wieder bei Gericht auf. Die Entwicklung immer neuer AGB-Varianten und unterschiedlicher Nuancen in den Formulierungen sorgt für immer neuen juristischen Klärungsbedarf.

Oft scheitert eine Klausel an der nötigen aber fehlenden Klarheit, manchmal werden dem Kunden zu Unrecht Verwaltungskosten aufgebürdet.

BGH bringt AGB zu Inkassokosten-Pauschale eines Energieversorgers zu Fall

Es kann sich lohnen, die Regelungen zu den Inkasso-Kosten intensiv zu überprüfen. Ein Verbraucherverband hatte dies im Fall der Stadtwerke München getan und sie verklagt, da sie bei ihrem Procedere gegenüber säumigen Zahlern eine Inkasso-Pauschale von 34,15 EUR vereinnahmen. Stand eine Rechnung aus, mahnte der Gaslieferant den Kunden zweimal selbst. Dan ging es weiter in der Inkasso-Nahrungskette.

Nach zweifacher Mahnung durch den Gaslieferanten klopft der Inkassodienst an die Tür

Nach der zweiten erfolglosen Mahnung wurde der Auftrag weitergegeben in eine Kette von Beauftragten. Das dritte Unternehmen in der Kette, ein externer Dienstleister, sollte am Ende die Forderung eintreiben, und zwar persönlich beim Kunden an der Haus-/Wohnungstür. In letzter Konsequenz wird dann die Gasversorgung abgeschaltet. Auch dieser Besuch ist in den 34,15 EUR eingeschlossen.

AGB bestimmen Kostenpauschale bei Zahlungseinziehung durch Beauftragten

Im Preisblatt ihrer Haupt-AGB erläutert der Gaslieferant die

„Preise bei Zahlungsverzug“:

„Zahlungseinziehung durch einen Beauftragten (Inkassokosten; umsatzsteuerfrei) 34,15 Euro.“ „Dem Kunden ist der Nachweis geringerer Kosten gestattet.“

In separaten „Ergänzenden Bedingungen“ finden sich weitere Erörterungen zur pauschalen Berechnung von Kosten bei Einschaltung eines Beauftragten.

Da der Kunde die Praxisinterna nicht kennt, kommt es allein auf das Verständnis der AGB an

Für das persönliche Aufsuchen eines Kunden zur Zahlungserinnerung erscheinen 34,15 Euro erst mal nicht überzogen. Darauf kam es jedoch nicht an. Denn das Verfahren, das der Energieversorger bei Zahlungsverzug praktizierte, wurde den Kunden gegenüber nicht offengelegt.

Anhand der Bedingungen war nicht ersichtlich, dass die ersten zwei Mahnungen durch den Versorger selbst vorgenommen und „kostenlos“ waren und sodann ein drittes Unternehmen den persönlichen „Besuch“ (und ggf. die Abschaltung) für 34,15 Euro vornahm.

Worst-case-scenario der Auslegung entscheidet über die Wirksamkeit einer Klausel

Es kommt für die Beurteilung der Wirksamkeit einer AGB darauf an, wie die Klausel vom Kunden verstanden werden kann. Bei Mehrdeutigkeit einer Klausel ist die Variante herauszufiltern, die für den Kunden am ungünstigsten ist. Hält diese einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht stand, ist sie unangemessen und unwirksam. Oder wie der BGH es formuliert: Die kundenfeindlichste Auslegung ist im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstige.

Im Verhältnis zur getätigten Praxis des Unternehmens ist „Inkasso“-Begriff zu weit

Im Ergebnis befand der BGH die verwendete Regelung für unklar (§ 305c Abs. 2 BGB). Unter dem Begriff „Inkasso“, der hier mit „Zahlungseinziehung“ gleichgesetzt wird, werden alle möglichen Beitreibungshandlungen verstanden, auch weniger kostenintensive als persönliche Besuche, wie z.B. Telefonate oder Mahnschreiben. Dafür wäre die angesetzte Pauschale zu hoch.

Regelungen in anderen Bedingungen müssen durch Verweis kenntlich gemacht werden

Die „Relativierung“ der Kostenpauschale in den Ergänzenden Bedingungen half nicht, dazu waren sie – ohne irgendeinen Verweis - zu weit weg und deshalb nicht in die Auslegung mit einzubeziehen. Man mutet den juristisch nicht vorgebildeten Kunden nicht zu, sämtliche kleingedruckte Bedingungen zu durchforsten.

Pauschale darf keine anderen Leistungen als die reine Forderungsbeitreibung abdecken

Nicht korrekt ist darüber hinaus die Vermischung der Kosten für die Forderungsbeitreibung und der nachfolgenden Unterbrechung der Gasversorgung. Kommt jemand zum Gas abstellen zum Kunden, treibt er damit eben keine Forderung mehr ein. Die Inkludierung in die Pauschale war daher nicht rechtens und führte nach Beurteilung des BGH zur Intransparenz der Klausel (§ 307 Abs.1 S.2 BGB).

Pauschale muss sich am üblichen Schadensverlauf orientieren

Darüber hinaus war die Klausel mit Blick auf die Inhaltskontrolle nicht in Ordnung. Nicht erlaubt ist die Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen, wenn die Pauschale nach dem gewöhnlichen Lauf den zu erwartenden Schaden übersteigt (§ 309 Nr. 5 a) BGB).

IT-Systemkosten, Aufwand für Unterstützung und Überwachung nicht auf Kunden umlegbar

Laut Klausel wären aber nicht nur die erstattungsfähigen Rechtverfolgungskosten erfasst, sondern theoretisch auch die Geltendmachung sog. Mühewaltung möglich, also Arbeits- und Zeitaufwand bzgl. Planungs-, Überwachungs-, und Unterstützungsleistungen oder IT-System-Kosten. Solche Ausgaben aber dürfen nicht auf den Schuldner abgewälzt werden.

(BGH, Urteil v. 10.6.2020, VIII ZR 289/19).

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