
Immer mehr Fälle von Wirtschaftskriminalität werden in Deutschland aufgedeckt. Meist kommt es danach zu einem Vergleich und der Zahlung hoher Bußgelder. Denn klare gesetzliche Grundlagen gibt es noch nicht. Statt eines neuen Gesetzes könnte aber eine Kronzeugenregelung helfen.
Wie ein Unternehmen bei einer Wirtschaftsstraftat zu sanktionieren ist, dazu gibt es in Deutschland bisher keine eindeutige gesetzliche Regelung. Deshalb wird in letzter Zeit öfter darüber diskutiert, ein Unternehmensstrafrecht einzuführen. Doch das sei nicht notwendig, so die Fachgruppe Compliance im Bundesverband der Unternehmensjuristen e. V. (BUJ). Der BUJ hat einen Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung des Ordnungswidrigkeitengesetzes erarbeitet.
Kronzeugenregelung statt Unternehmensstrafrecht
Der BUJ plädiert für eine Kronzeugenregelung. Denn Ziel sollte es sein, Wirtschaftsstraftaten durch Präventionsmaßnahmen zu verhindern und die Aufdeckung von Fehlverhalten zu belohnen. Dieses Anreizsystem ergäbe sich durch Änderungen und Ergänzungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Unternehmen könnten dann mit einem geringeren Bußgeld oder sogar dem Verzicht von Sanktionen rechnen, wenn sie durch ihr Compliance-Managementsystem intern entdecktes Fehlverhalten aufklären und den Behörden gegenüber offenlegen würden.
Länder, wie die USA, Großbritannien, Spanien oder Brasilien, haben solche Anreizsysteme bereits oder bereiten sie vor. Auch von Seiten der OECD werden entsprechende Maßnahmen gegen Korruption befürwortet.
Änderungen und Ergänzungen in den §§ 30 und 130 OWiG
Laut des Gesetzgebungsvorschlags des BUJ müssten im OWiG in § 30, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen, die Absätze 7 und 8 neu gefasst und ergänzt werden. Auch in § 130 (Synopse) müssten Änderungen bzw. Neuformulierungen vorgenommen werden.
Der neu gefasste § 130 sieht vor, dass der Inhaber eines Betriebs oder eines Unternehmens verpflichtet ist, mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass es zu keinem straf- oder bußgeldbewehrten Verhalten kommen kann. Beispielhaft werden im Text geeignete Maßnahmen dafür aufgezählt.
Mehr Rechtssicherheit in Sachen Compliance
Mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen würden Compliance-Bedingungen entstehen, die auch von kleinen und mittelständischen Unternehmen umgesetzt werden könnten. Als Folge davon steigt für alle Unternehmensgrößen die Rechtssicherheit in Sachen Compliance.
Schlagworte zum Thema: Compliance, Compliance-Management, Compliance-Organisation, Haftung, Ordnungswidrigkeitengesetz
- Wann droht den Gesellschaftern verschiedener Rechtsformen persönliche Haftung?
- BGH erklärt Werbeblocking durch Adblocker-Geschäftsmodelle für zulässig
- Diese neuen Datenschutzregeln gelten ab 25.5. im Gesundheitswesen
- Empörtes EU-Parlament besteht auf Anhörung Zuckerbergs zu Daten-Umgang
- US-Sicherheitsbehörden u.a. warnen vor Hacker-Angriff über IT-Schwachstellen
- Wie weit darf sich der Arbeitgeber in die Betriebsratswahl einmischen?
- Personalmangel bei Datenschutzbehörden behindert DSGVO-Durchsetzung
- DSGVO: Meldung des Datenschutzbeauftragten an die Aufsichtsbehörde
- Arbeitnehmerüberlassung: Was ist zu beachten?
- One-Pager hebt Verständlichkeit der Datenschutzerklärung kaum
- EU-Datenschutz-Grundverordnung - die 10 wichtigsten Regeln
- Geldwäschegesetz: Transparenzregister soll die Compliance-Organisation unterstützen
- Datenschutzgesetz 2018: Umsetzung in nationales Recht und Regelung von Wahlrechten
- Neue Pflichten für Website-Betreiber durch die DSGVO
- Bei Videoüberwachung verschärfte Kennzeichnungspflichten und Sanktionen ab Mai 2018
- Grundlagen der EU-DSGVO: Wer ist wofür verantwortlich?
- Auswirkung der Datenschutzgrundverordnung auf das Personalrecruiting
- Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen
- Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigte
- EU-DSGVO: Rechte der Betroffenen - Wer kann sich wie wehren?
Um einen Kommentar zu schreiben, melden Sie sich bitte an.
Jetzt anmelden