Unternehmenskauf: Die neuen Meldepflichten nach der AWV

Unternehmen, an denen sich ein ausländischer Investor beteiligen möchte, müssen die Vorschriften der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) beachten. Geschäftsleitungs-Entscheide dazu müssen juristisch hieb- und stichfest unterlegt sein, was in der Regel ohne fachliche Expertise kaum zu machen ist.

Der Kreis der melde- bzw. prüfpflichtigen Unternehmen wurde präzisiert und erweitert. Damit will die Bundesregierung Investitionen in und aus dem Nicht-EU-Ausland besser steuern und kontrollieren. Zum Teil sind die Meldepflichten für solche Aktivitäten erheblich ausgeweitet worden. Für einige Bereiche müssen Genehmigungen beantragt und eingeholt werden. In besonderen Bereichen kann das Bundeswirtschaftsministerium Aktivitäten und Beteiligungen ggf. untersagen.

Für welche Branchen und Unternehmen gelten die neuen Vorgaben?

In Zukunft sind 27 statt bisher 11 sog. Fallgruppen (Branche bzw. Unternehmensgegenstand) sicherheitsrelevant bzw. prüferheblich. Das sind z.
B.: Bereiche der Künstlichen Intelligenz, Robotik, Halbleiter, Cybersicherheit, Luft- und Raumfahrt, Quanten- und Nukleartechnologie, Bereiche des automatisierten Fahrens bzw. Fliegens, Optoelektronik und auch die sog. additiven Fertigungen. Die vollständige und spezifische Details aufzählende Übersicht ist in § 55a der AWV zusammengefasst.

Welche Vorgänge sind betroffen?

Es geht um Direktinvestitionen an deutschen Unternehmen durch ausländische Investoren aus dem Nicht-EU-Ausland. Erfasst sind sowohl der Erwerb des gesamten Unternehmens als auch Beteiligungen an Unternehmen. Ein Erwerb liegt vor, wenn ein abgrenzbarer Betriebsteil eines inländischen Unternehmens oder alle wesentlichen Betriebsmittel eines inländischen Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs des Unternehmens oder eines
abgrenzbaren Betriebsteils erforderlich sind, übernommen werden. Meldepflichten gibt es auch über die Höhe der Beteiligung eines Investors. Das beginnt in einigen Fallgruppen bereits ab einer Beteiligung von 10 % und reicht bis zu Beteiligungen von 75 % an einem deutschen Unternehmen. Die einzelnen Fallgruppen sind in § 56 AWV aufgelistet.

Welche Pflichten haben die Geschäftsleitungen der betroffenen Unternehmen?

Für die oben genannten Unternehmen und Fälle besteht Meldepflicht. D. h. jeder einzelne Erwerbsvorgang ist dem Bundeswirtschaftsministerium zu melden. Die Behörde ist berechtigt, im Einzelfall zu prüfen und ggf. einen Erwerb zu untersagen. Sie sind darüber hinaus gegenüber der Behörde zur Auskunft über den gesamten Erwerbsvorgang verpflichtet. Hat die Behörde keine Bedenken, wird eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.


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Schlagworte zum Thema:  Meldepflicht, Unternehmen, Investment