Schadensersatz vom EuG wegen überlangem Kartellrechtsverfahren

Erstmals hat das EuG einem Unternehmen Schadenersatz wegen der überlangen Dauer und Stillstände eines Gerichtsverfahrens vor dem EuG zuerkannt und zugleich die Haftungsvoraussetzungen definiert. Der Schadensersatz blieb allerdings weit hinter den Forderungen zurück.

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Ausgangsverfahren dauerten fünf Jahre und neun Monate

Das jetzt ergangene Urteil ist insofern von besonderer Bedeutung, als zum ersten Mal über die Klage zweier Unternehmen wegen überlanger Verfahrensdauer (teilweise) positiv entschieden wurde.

Die Europäische Kommission hatte in einem Kartellverfahren gegen das in Deutschland ansässige Unternehmen „Gascogne Sack Deutschland“ sowie das Mutterunternehmen  „Gascogne“ (damals „Gascogne Group“) Bußgelder u.a. wegen illegaler Preisabsprachen und abgestimmte Angebote verhängt.

Nichtigkeitsklagen gegen Preisabsprachen Bußgelder

Beide Unternehmen hatten gegen die Entscheidungen der Kommission Nichtigkeitsklagen beim  EuG erhoben, mit denen sie auch in zweiter Instanz beim EuGH gescheitert waren (EuGH, Urteile v. 26.11.2013, C-40/P).

  • Die Dauer der Verfahren vor dem EuG belief sich auf fünf Jahre und neun Monate.
  • In seiner Rechtsmittelentscheidung wies der EuGH ausdrücklich darauf hin, dass diese Verfahrensdauer unangemessen lang gewesen sein könnte.

Verletzung der EU-Charta gerügt

Vor diesem Hintergrund rügten die beiden Unternehmen in einem erneuten Verfahren die Verletzung von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Diese Vorschrift verbrieft das Recht aller in der EU ansässigen Bürger und Unternehmen auf eine gerichtliche Entscheidung über von ihnen erhobene Klagen innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer.

Die Unternehmen machten geltend, dass ihnen

  • durch die zögerliche Bearbeitung erhebliche Schäden
  • in Form von Kosten für in Anspruch genommene Bankbürgschaften hinsichtlich der durch die Kartellbehörde festgesetzten Strafzahlungen sowie
  • immaterielle Schäden durch die anhaltende Ungewissheit über den Ausgang der Verfahren entstanden seien.

Die insofern geltendgemachte Schadensersatzforderung belief sich auf einen Gesamtbetrag von knapp 3,5 Millionen Euro, als immaterieller Schadensersatz wurden 500.000 Euro gefordert.

Gericht definiert die Haftungsvoraussetzungen

Das EuG definierte zunächst die Voraussetzungen, unter den ein Unternehmen Ansprüche aus einer außervertragliche Haftung der Union geltend machen kann. Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen drei Bedingungen kumulativ erfüllt werden:

  • Das dem betreffenden Organ vorgeworfene Verhalten muss sich in klar umrissen Punkten als rechtswidrig erwiesen haben;
  • dem Unternehmen muss ein wirtschaftlich nachvollziehbarer Schaden entstanden sein;
  • das dem Organ vorgeworfene rechtswidrige Verhalten muss kausal zu dem geltend gemachten Schaden geführt haben. 

Angemessene Verfahrensdauer richtet sich nach Komplexität

Einen Anknüpfungspunkt für den Rechtswidrigkeitsvorwurf sah das EuG nicht in der langen Verfahrensdauer insgesamt, sondern in dem Zeitraum, in dem das Verfahren durch das EuG nicht betrieben wurde.

Nach den Feststellungen des EuG lag zwischen dem Abschluss der Phase des schriftlichen Verfahrens beim EuG und dem sich anschließenden mündlichen Verfahren ein Zeitraum von 46 Monaten, in welchem das Verfahren keinen Fortschritt erfuhr. Allerdings ist nach Auffassung des EuG von den Parteien ein gewisser Zeitraum zwischen schriftlichem und mündlichem Verfahren hinzunehmen, in dem das Gericht seine weitere Vorgehensweise vorbereiten kann.

  • Dieser hinzunehmende Zeitraum ist nach Auffassung des EuG umso länger, je komplexer das anhängige Verfahren ist.
  • Ein Kartellverfahren weist nach dem Diktum des EuG grundsätzlich einen höheren Grad an Komplexität auf als viele andere Verfahrensarten.
  • Vor diesem Hintergrund hält das EuG in Kartellverfahren eine regelmäßige Dauer von 15 Monaten zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und dem Beginn des mündlichen Verfahrens für angemessen. 

Parallelklagen rechtfertigen längere Verfahrensdauer

Im anhängigen Fall kam allerdings die (in Kartellverfahren nicht ganz seltene) Besonderheit hinzu, dass das EuG zwölf Parallelklagen anderer Unternehmen gegen die gleiche Entscheidung der Kommission zu bearbeiten hatte.

Diese Parallelverfahren rechtfertigen nach Auffassung des EuG eine Verlängerung des Verfahrens um einen Monat für jede einzelne Parallelsache, so dass insgesamt zwischen Abschluss des schriftlichen Verfahrens und dem mündlichen Verfahren nach Auffassung des EuG ein Zeitraum von 15 + 12 Monaten, also insgesamt 27 Monaten hätte liegen dürfen. Der tatsächlich entstandene Zwischenraum von 46 Monaten zwischen schriftlichem und mündlichem Verfahren überschritt diesen längstens zulässigen Zeitraum also eindeutig. Damit war nach Auffassung des EuG ein rechtswidriges Verhalten des EuG eindeutig gegeben.

Gericht bejaht Schaden, aber viel weniger als gefordert

Das EuG erkannte auch grundsätzlich die durch die zu Gunsten der Kommission gestellten Bankbürgschaft entstandenen Kosten als ersatzfähigen Schaden an. Diese Kosten beliefen sich nach den Berechnungen des EuG allerdings nicht auf die geltend gemachten knapp 3,5 Millionen Euro sondern lediglich auf rund 47.000 Euro. Diesen Betrag sprach das Gericht dem Unternehmen Gascogne (nicht der deutschen Tochter) zu, was bedeutet, dass die Klage in Höhe eines Betrages von rund 3.450.000 Euro abgewiesen wurde.

Auch der immaterielle Schaden ist deutlich geringer

Auch einen immateriellen Schaden erkannte das Gericht an. Durch die lang andauernde Unsicherheit über den Ausgang des Verfahrens sei zwangsläufig ein negativer Einfluss auf die Planungssicherheit des Unternehmens entstanden, der über diesen Zeitraum für die Unternehmensführung die Entscheidungsfindung in einigen Fällen deutlich erschwert habe. Aber auch hier wich das EuG hinsichtlich der Entschädigungshöhe erheblich von den Vorstellungen der Unternehmen ab und hielt statt der geforderten 500.000 Euro eine Entschädigung für immateriellen Schaden in Höhe von 5.000 Euro für angemessen. Darüber hinaus sprach das EuG den Unternehmen Ausgleichzinsen sowie Verzugszinsen zu.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.

(EuG, Urteil v. 10.1.2017, T-577/14)

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Hintergrund

Trotz seiner EU-Bürgernähe wird das Europäische Gericht in der Öffentlichkeit nur wenig wahrgenommen. Dabei wurde er bereits durch einen im Jahre 1988 in der EU gefassten Beschluss zur Entlastung des in der Öffentlichkeit wesentlich präsenteren EuGH eingeführt.

Schlagworte zum Thema:  Kartellrecht, Preisabsprachen