Sachsen-Anhalts neues Polizeigesetz ist verfassungswidrig

Das neue Polizeigesetz von Sachsen-Anhalt verstößt in Teilen gegen die Verfassung, weil es unverhältnismäßig ist. Das entschied jetzt in einem Normenkontrollverfahren das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt. Es bemängelte besonders den Einsatz von Staatstrojanern, mit denen u. a. verschlüsselte Telefonate abgehört werden sollen.

Verschiedene Regelungen des neuen Polizeigesetzes von Sachsen-Anhalt sind verfassungswidrig und müssen daher nachgebessert werden. Unter anderem störten sich die Verfassungsrichter an der geplanten Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) mittels der sogenannten Staatstrojaner. Damit hat das Gericht einem Normenkontrollantrag der Landtagsabgeordneten von Linke und Bündnis 90/Grüne teilweise stattgegeben.

Regelung zur Überwachung unverhältnismäßig

Die vorgesehene Überwachungsregelung in § 17c SOG LSA, die im Polizeigesetz von der großen Koalition aus CDU und SPD im Februar letzten Jahres verabschiedet wurde, verstößt gegen das Grundgesetz.

Damit sollte zur Gefahrenabwehr das Abhören verschlüsselter Telefonate durch heimlich eingeschleuste Programme eingesetzt werden.

Staatstrojaner sind unverhältnismäßig

Die Nutzung derartiger Staatstrojaner sei derzeit unverhältnismäßig, weil solche Programme noch gar nicht vorlägen und der Gesetzgeber sie daher auch noch nicht kennen könne, begründete das Gericht seine klare Position in diesem Punkt.

Videoaufzeichnungen teilweise kritisiert

Bei den ebenfalls umstrittenen Videoaufzeichnungen von Polizeiaktionen kritisierten die Verfassungsrichter einige Teilaspekte, wobei diese Bestimmungen jedoch zunächst weiter angewendet werden dürfen, wenn dabei die Vorgaben des Gerichts eingehalten werden.

Zu diesen Vorgaben gehört etwa, dass bestimmte Maßnahmen nur noch von Behördenleitern und nicht mehr von einzelnen Polizisten angeordnet werden dürfen.

Befugnis zum Abschalten von Handynetzen ist zulässig

Keine Bedenken hatten die Richter dagegen im Hinblick auf die im Gesetz vorgesehene Erlaubnis zum Abschalten von Handynetzen durch die Polizei gem. § 33 SOG LSA. In akuten Gefahrensituationen, wenn etwa ein Anschlag mit einer per Handy gezündeten Bombe abgewendet werden soll, dürfen die Behörden zu solchen Maßnahmen greifen.

Bemängelt wurde ferner die Ermächtigung der Kommunen, den Verkauf, Genuss und das Mitsichführen von alkoholischen Getränken zeitlich und örtlich begrenzt zu verbieten (§ 94a SOG LSA).

Bis Ende 2015 hat der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt nun Zeit, die beanstandeten Punkte des Polizeigesetzes nachzubessern.

(Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 11.11.2014, LVG 9/13).

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