Muss die Zustellung an internationale Konzerne übersetzt werden

Facebook kann Deutsch! Ein deutscher Nutzer hatte einen deutschen Gerichtsbeschluss an den Dubliner Geschäftssitz zugestellt, ohne eine Übersetzung beizufügen. Unwirksame Zustellung, weil die Übersetzung fehlte, behauptete Facebook. Wirksam zugestellt entschied das OLG Düsseldorf: Die Behauptung der Dubliner Facebook-Anwälte, des Deutschen sei keiner kundig, war unzutreffend und daher rechtsmissbräuchlich. Das bewirkte eine Zugangsfiktion.

Nutzer erstritt einstweilige Verfügung gegen Facebook

Ein Facebook-Mitglied hatte einen Beitrag veröffentlicht, den der Netzwerk-Betreiber zum Anlass nahm den Nutzer zu sperren und den Facebook-Eintrag zu löschen. Der Nutzer wehrte sich gegen Löschung und Sperrung erfolgreich (Facebook darf rechtlich zulässige Meinungsäußerungen nicht löschen); er erwirkte beim LG Düsseldorf dagegen eine einstweilige Verfügung. An der Zustellung entfachte sich neuer Streit.

Facebook-Anwälte in Dublin lehnten Annahme der Verfügung mangels Übersetzung ab

Die Anwälte von Facebook in Dublin lehnten die Annahme der Schriftstücke ab, weil keine englische Übersetzung beigefügt war. Es folgte ein vom Facebook-Nutzer initiiertes sofortiges Beschwerdeverfahren, in dem sich Facebook von einer Frankfurter Anwaltskanzlei vertreten ließ. Während sich das LG Düsseldorf noch auf die Seite des Sozial-Media-Plattform-Betreibers stellte, kehrte das OLG Düsseldorf die Entscheidung um und ließ die Zustellung in deutscher Sprache gelten.

Zustellung zwingend in Amtssprache oder reicht eine Sprache, die der Adressat versteht?

Die Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks kann grundsätzlich verweigert werden, wenn es nicht in einer Sprache abgefasst ist, die entweder der Empfänger versteht oder welche Amtssprache am Zustellungsort ist (Art. 8 Abs. 1 EuZVO).

Da Deutsch in Irland keine Amtssprache ist, ging es darum zu entscheiden, ob es sich um eine Sprache handelt, die Facebook versteht.

Maßgeblich dabei ist, ob man aufgrund der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit in dem Land davon ausgehen kann, dass in dem Unternehmen Mitarbeiter beschäftigt sind, die sich um rechtliche Auseinandersetzungen mit den Kunden in deren Landessprache kümmern können.

Inhalt und Form der AGB sprechen für Kenntnis deutscher Sprache

Um zu beurteilen, ob bei Facebook in Dublin deutsche Sprachkenntnis zu vermuten und vorauszusetzen sei, hat sich das OLG Düsseldorf bei Facebook, insbesondere auf deren deutscher Webseite genauer umgesehen. Unter die Lupe genommen wurden v.a. die AGB. Dabei ist aufgefallen, dass

  • den „zusätzlichen Bestimmungen“ die Geltung deutschen Rechts zugrunde liegt,
  • ein ausdrücklicher Verweis auf das deutsche Produkthaftungsgesetz enthalten ist,
  • die „Haftungsbeschränkungen“ den Standards des deutschen AGB-Rechts entsprechen,
  • geregelt ist, dass Verbraucher ihre Ansprüche vor jedem Gericht eines selbst gewählten Mitgliedsstaats klären lassen können.

Zustellung  fingiert: Schutzbehauptung, Deutsch nicht zu verstehen, war rechtmissbräuchlich

Die sprachlich und inhaltlich korrekte Anwendung deutschen Rechts auf der Facebook-Nutzer-Seite und in den AGB ließ den Schluss auf entsprechende umfassende Kenntnisse zu.

Damit hat das OLG Düsseldorf die Behauptung von Facebook Deutsch nicht zu verstehen als Schutzbehauptung entlarvt. Die Zurückweisung der gerichtlichen Verfügung war rechtsmissbräuchlich und im Ergebnis als erfolgt anzusehen (§ 179 S. 3 ZPO).

(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 18.12.2019, I-7 W 66/19).


Hintergrund: Zustellung im Ausland

Gem. Art. 5 ZustellungsVO ist eine Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die Amtssprache des Empfängerstaates nicht zwingend vorgeschrieben. Wenn die Schriftstücke nicht in der Amtssprache des Empfangsstaates abgefasst oder übersetzt sind, kann der Empfänger jedoch gem. Art. 8 ZustellungsVO die Annahme verweigern oder zukünftig das Dokument binnen einer Frist von einer Woche zurücksenden, es sei denn, der Empfänger versteht die Sprache, in der die Schriftstücke abgefasst ist.

Auf dieses Recht ist der Empfänger mit der Zustellung hinzuweisen. Verweigert er daraufhin die Annahme, sendet der Empfängerstaat gem. Art. 8 Abs. 2 ZustellungsVO die Dokumente an den Absenderstaat zurück und weist auf die fehlende Übersetzung hin. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil 8.5.2008, C 14-07) müssen die Anlagen zu den Schriftsätzen dann übersetzt werden, wenn sie zum Verständnis des zuzustellenden Schriftsatzes erforderlich sind. Wenn die Anlagen nur zu Beweiszwecken beigefügt werden, kann die Entgegennahme der Zustellung nicht verweigert werden. Es muss dann das Gericht entscheiden, inwieweit der Beweis notwendig und daher eine Übersetzung erforderlich ist.

Aus: Deutsches Anwalt Office Premium

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