Mindestlohn und Compliance

Mit dem Mindestlohn steht Unternehmen und Anwälten ein Compliance-Thema ins Haus. In einigen Branchen drängt sich die Frage auf, teilweise existenziell, wie das neue Gesetz umgangen werden kann. Wer aber mit Scheinselbständigkeit oder Schwarzarbeit auf die Neuregelung reagiert, setzt sich harten Sanktionen aus Das gilt auch beim Unterschreiten der Lohnuntergrenzen.

In vielen Unternehmen wird die Versuchung groß sein, mit ihren Arbeitsverhältnissen in die freie Mitarbeit zu fliehen. Doch die Folgen u.a. in Gestalt der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen können fatal sein.

Freie Mitarbeit ist oft keine Lösung

Wenn sich im Verhältnis zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer nichts ändert, als die Bezeichnung "Freier Mitarbeiter" und die Form der Bezahlung (Rechnung statt Lohnabrechnung), blinkt das Thema Scheinselbständigkeit auf. Besonders, wenn ein langjähriges Arbeitsverhältnis zeitgleich mit dem Mindestlohngesetz zu einer Freien Mitarbeit mutiert. Unter Compliance- und Kostengesichtspunkten droht schnell Ungemach, schon ein Unfall des Freien Mitarbeiters kann die Scheinselbständigkeit aufdecken.

Bundesarbeitsministerium will gegensteuern
Das Bundesarbeitsministerium hat bereits angekündigt, 2015 ein Gesetz vorzulegen, das entsprechenden Umgehungen gegensteuert. Laut Koalitionsvertrag ist geplant: “Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werkverträgen zu Lasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen verhindert werden.”

Verstöße gegen die Lohnuntergrenze sind gefährlich

Auch bei Verstößen gegen die Lohnuntergrenze, selbst  durch beauftragte Subunternehmer, drohen deutliche Sanktionen. Der Strafenkatalog des MiLoG umfasst von der Auferlegung hoher Geldbußen bis hin zum Ausschluss von öffentlichen Vergabeaufträgen zahlreiche Sanktionen. In Extremfällen kann sich der Auftraggeber sogar dem Vorwurf der Beihilfe zu Straftaten (§§ 291, 266 a StGB) ausgesetzt sehen.

Vorsicht mit Geschäftspartnern!

Die in § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG) normierte Haftung des Auftraggebers verweist auf § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz, wonach der Auftraggeber für Verpflichtungen eines beauftragten Unternehmers, "eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts […] wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat“, haftet.

Absichern und kontrollieren

Im Entwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt wird, sich von einer Haftung für Verstöße von Sub- oder Nachunternehmern zu befreien. Doch dazu kam es nicht. Geboten ist nun Aufmerksamkeit bei der Auswahl von Vertragspartner und während der Vertragsabwicklung, um das Haftungsrisiko zu vermindern.  Wichtig: Nachunternehmer sollten im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen auf die Verpflichtungen aus dem MiLoG hingewiesen werden.